alphabetisch geordnet - vorwiegend aus dem Strafrecht
Alkoholdelikte (allgemein)
Alkoholisierung kann die Schuldfähigkeit vermindern oder im Extremfall sogar ganz ausschließen (§§ 21, 20 StGB). Feste Grenzwerte hierfür gibt es nicht.
Bei Schuldausschluss kommt jedoch vorsätzlicher oder fahrlässiger Vollrausch in Betracht (§ 323 a StGB).
Ermittlung der genauen Alkoholkonzentration anhand Blutprobe (BAK = Blutalkoholkonzentration), alternativ - vor allem im Straßenverkehr - durch Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft.
Unter bestimmten Voraussetzungen Rückrechnung des gemessenen Wertes auf den Zeitpunkt der Tat.Alkohol im Straßenverkehr
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkohols (oder bestimmter anderer Drogen) nachweislich nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, begeht eine Straftat: Entweder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder - falls während der Fahrt andere Menschen oder wertvolle Sachen konkret gefährdet werden - Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Wird infolge der Fahruntauglichkeit ein anderer verletzt oder getötet, kommt darüber hinaus fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung in Betracht (§§ 229, 222 StGB), - vorausgesetzt, dem Trunkenheits-Fahrer ist hinsichtlich der Verletzungsfolgen nur Fahrlässigkeit und nicht etwa sogar Vorsatz vorzuwerfen.
Da das Gesetz nur vom Fahrzeug spricht, fallen auch Farradfahrer und Rollstuhlfahrer unter diese Vorschriften. Die Regelungen über den Entzug der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot (§§ 44, 69, 69a StGB) setzen dagegen voraus, dass ein Kraftfahrer alkoholisiert gefahren ist. Daher kann einem Fahrradfahrer die Fahrerlaubnis nur durch die Verwaltungsbehörde ("Führerscheinbehörde") entzogen werden.
Aber auch wenn der Nachweis der Fahruntauglichkeit nicht gelingt, kann das Fahren im alkoholisierten Zustand unter bestimmten Voraussetzungen geahndet werden, wenn auch nur als Ordnungswidrigkeit (§ 24 a StVG).
Hinsichtlich der Fahruntauglichkeit und des Alkoholisierungs-Grades ist zu unterscheiden:
- Absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK).
In diesem Fall ist unwiderlegbar von Fahruntüchtigkeit auszugehen. Fahrradfahrer sind ab 1,6 Promille BAK absolut fahruntauglich.
Ahndung der Straftat bei Kraftfahrern (gilt nicht für Fahrradfahrer!):
Beim Ersttäter und folgenloser Fahrt in der Regel Geldstrafe, zusätzlich Entzug der Fahrerlaubnis. Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde frühestens nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrfrist. Kommt ein anderer zu Schaden, kann die Strafe deutlich höher ausfallen. Verschuldet der Fahrer unter Alkoholeinfluss gar den Tod eines anderen, dann muss er - selbst als Ersttäter - sogar mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen.
- Relative Fahruntüchtigkeit ab etwa 0,3 Promille BAK, in Ausnahmefällen sogar darunter.
Bei relativer Fahruntüchtigkeit ist von Fahruntüchtigkeit nur auszugehen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler hinzukommen.
Ahndung der Straftat wie oben.
- Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille liegt nur eine "'Ordnungswidrigkeit" vor (§ 24 a StVG), -
vorausgesetzt, es kommen keine alkoholbedingten Fahrfehler oder sonstige Anzeichen von Fahruntüchtigkeit hinzu (sonst "relative Fahruntüchtigkeit", s.o.).
Bei Messungen der Atemluftkonzentration tritt hier an die Stelle des Blutalkohol-Grenzwertes 0,5 Promille der Atemluftalkohol-Grenzwert 0,25 mg/l.
Ahndung der Ordnungswidrigkeit (§§ 24 a, 25 StVG):
Bußgeld bis zu 3.000 DM (beim Ersttäter idR 500 DM), zusätzlich Fahrverbot zwischen 1 Monat (beim Ersttäter) und 3 Monaten, ferner 4 Punkte im Verkehrszentralregister.
Zur Höhe des Bußgelds siehe Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner (Fremdlinks).
Anklageschrift
- "Anklagesatz" muss die Straftat mit Ort, Zeit, gesetzlichen Tatmerkmalen und anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen.
- Das "Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen" enthält weitere Einzelheiten, wird jedoch nicht verlesen und nicht einmal den Schöffen bekannt gegeben.
- Nähere Einzelheiten zur Anklageschrift (Referendarskript) hier.
Die Anklageerhebung setzt "hinreichenden Tatverdacht'" voraus (§ 203 StPO).
Antragsschrift
Siehe "Sicherungsverfahren"
Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)
- "Beleidigung" (§ 185): Ehrkränkung durch Kundgabe der Missachtung.
- "Üble Nachrede" (§ 186): Unwahre Tatsachenbehauptung, die nicht "erweislich wahr" ist. Rechtswidrigkeit entfällt bei Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193).
- "Verleumdung" (§ 187): Unwahre Behauptung wider besseres Wissen.
Beschlagnahme
- Beschlagnahme = zwangsweise Sicherstellung von Sachen (§§ 94 ff. StPO), die als Beweismittel in Betracht kommen oder der Einziehung unterliegen.
- Der Oberbegriff "Sicherstellung" umfasst auch die freiwillige Herausgabe.
Beschuldigter - Angeschuldigter - Angeklagter - Betroffener - Beklagter
- Beschuldigter: Jemand, gegen den wegen Verdachts einer Straftat ermittelt wird oder gegen den ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird.
- Angeschuldigter: Ein Beschuldigter, gegen den bereits Anklage erhoben ist.
- Angeklagter: Ein Angeschuldigter, gegen den bereits die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet ist .
- Betroffener: Jemand, gegen den ein Bußgeldverfahren wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit betrieben wird.
- Beklagter: Jemand, gegen den ein Kläger in einem Zivilprozess Klage erhoben hat.
Besetzung der Richterbank
- Amtsgericht entscheidet im Regelfall mit 1 Berufsrichter ("Strafrichter"), in schwereren Fällen mit 1 Berufsrichter und 2 Schöffen (Schöffengericht).
- Landgericht entscheidet
- in erstinstanzlichen Verfahren mit 3 (bis auf weiteres - außer in Schwurgerichtssachen und in besonders schwierigen oder umfangreichen Verfahren - nur mit 2) Berufsrichtern und 2 Schöffen,
- in Berufungsverfahren mit 1 Berufsrichter und 2 Schöffen.
Spruchkörper beim Landgericht heißen "Kammer" (z.B. Strafkammer), beim Oberlandesgericht und den noch höheren Gerichten "Senat".
Besondere Schwere der Schuld siehe Stichwort "Lebenslange Freiheitsstrafe"
Betrug (§ 263 StGB)
Voraussetzungen:
Täuschung und Erregung eines Irrtums und Vermögensverfügung des Getäuschten und Vermögensschaden und Vorsatz bezüglich der vorgenannten Tatbestandsmerkmale und Absicht rechtswidriger Bereicherung.
Bewährung (= Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur B.)
Kann mit Auflagen (z .B. Schadenswiedergutmachung, Geldbuße) und Weisungen (z.B. Arbeitsaufnahme; Unterhaltszahlung) verbunden werden, ferner mit Zuordnung eines Bewährungshelfers.
- Strafaussetzung nur bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich (§ 56 StGB). Bewährungszeit zwischen 2 und 5 Jahren.
- Aussetzung des Strafrestes einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe.
In der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln, unter besonderen Umständen schon nach der Hälfte der Strafe (§ 57 StGB).
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe frühestens nach 15 Jahren (§ 57 a StGB).
- Daneben bedingte Strafaussetzung im Gnadenweg möglich.
Gibt der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung, wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Beweismittel
Augenschein; Zeuge; Sachverständiger; Urkunde
Bundeszentralregister ("Strafregister") - Führungszeugnis
- Rechtskräftige Verurteilungen zu einer Strafe oder Maßregel werden in das Bundeszentralregister eingetragen (außerdem noch einige weitere Entscheidungen, die in § 4 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - näher bezeichnet sind). Nach einigen Jahren (mindestens 5 Jahre, bei höheren Strafen jedoch bis zu 20 Jahren, vgl. § 46 BZRG) werden sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder getilgt .
- Außer im Bundeszentralregister erscheinen Verurteilungen auch im Führungszeugnis (in der Umgangssprache oft "polizeiliches Führungszeugnis" genannt). Ein solches Führungszeugnis kann jede Person über 14 Jahren bei ihrer Meldebehörde beantragen (§ 30 BZRG).
Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (§ 32 BZRG), vor allem folgende:
Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl aber ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten).
Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren, § 34 BZRG).Siehe auch: Vorstrafe
Siehe "Ordnungswidrigkeit".
Nicht zu verwechseln mit
- Geldbuße bei Einstellung eines Strafverfahrens wegen geringer Schuld,
- Geldbuße als Bewährungsauflage oder
- "Geldstrafe"
Zur Höhe des Bußgelds speziell für Verkehrssachen siehe Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner (Fremdlinks).
Diebstahl - Unterschlagung
- Diebstahl (§ 242 StGB) = Wegnahme fremder beweglicher Sachen, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
- Unterschlagung (§ 246 StGB) = rechtswidrige Zueignung fremder Sachen, die nicht mit einer Wegnahme verbunden ist.
a) Einstellung mangels hinreichender Erfolgsaussicht eines Strafverfahrens
Geben die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung (oder fehlt es schon von vornherein an einem konkreten Anfangsverdacht), dann stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Die Einstellung erfolgt entweder aus tatsächlichen Gründen (etwa weil kein hinreichender Tatverdacht besteht) oder aus Rechtsgründen (etwa weil das festgestellte Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt, weil die Tat verjährt ist oder weil es bei einem Antragsdelikt am erforderlichen Strafantrag fehlt).
Zu Rechtsmitteln gegen diese Art der Einstellung: Siehe "Klageerzwingungsverfahren".
b) Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO, § 376 StPO)Neben der Einstellung mangels hinreichenden Anklageverdachts gibt es auch eine Einstellung aus "Opportunitätsgründen".
- Besonders hervorzuheben sind hier die Fälle der §§ 153, 153 a StPO.
Hier wäre an sich nach dem bisherigen oder voraussichtlichen Ergebnis der Ermittlungen eine Anklage gerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft sieht aber von einer Anklage ab, wenn die Schuld des Täters - unterstellt, sie wäre nachgewiesen - als gering einzustufen wäre und auch kein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung besteht. Ähnlich verhält es sich, wenn zwar ein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht, dieses aber durch Auflagen und Weisungen beseitigt werden kann (z.B. durch Geldbuße oder Wiedergutmachung des Schadens); allerdings muss der Beschuldigte hier zuvor zustimmen.
- Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung bestimmter Straftaten absehen, wenn die zu erwartende Ahndung neben einer Strafe oder Maßregel, die für eine andere Straftat verhängt wurde oder zu erwarten ist, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde (§§ 154, 154a StPO).
All diese Opportunitäts-Entscheidungen können auch noch nach Anklageerhebung getroffen werden, dann allerdings durch das Gericht. Es bedarf hierzu der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, bei Einstellungen nach §§ 153, 153a zusätzlich der Zustimmung des Angeklagten.
c) Verweisung auf den Privatklageweg (§ 376 StPO)Ebenfalls eine Opportunitäts-Entscheidung stellt die Verweisung auf den Privatklageweg dar. Von dieser strafprozessualen Möglichkeit macht die Staatsanwaltschaft Gebrauch, wenn bei einem sog. "Privatklagedelikt" der Rechtsfrieden nicht über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört ist und die Strafverfolgung auch nicht im allgemeinen Interesse liegt.
Wird von der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 2 StPO) oder der Polizei (§ 163 StPO) eingeleitet, entweder von Amts wegen oder auf Strafanzeige. In bestimmten Spezialgebieten sind auch sonstige Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren berufen (z.B. Steuerfahndung des Finanzamts).
Die Untersuchungen sind neutral durchzuführen, d.h. nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände sind zu berücksichtigen.
"Herrin" des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Sie kann selbst Ermittlungen vornehmen oder sonstige zuständige Stellen (meist die Polizei) damit beauftragen.
Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.
Wird vollzogen, wenn eine "Geldstrafe" uneinbringlich ist.
Kann durch unentgeltliche Arbeit abgewendet werden ("Schwitzen statt sitzen").
Fahrerlaubnisentzug ("Führerscheinentzug") - Fahrverbot
- Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB):
"Maßregel". Sie wird bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verhängt, wenn aus dem Verhalten des Fahrers auf seine fehlende Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr zu schließen ist. Das Strafgericht setzt eine Sperrfrist für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren fest, u.U. für immer.
"Im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" (also nicht Fahrrad, wohl aber Mofa oder motorisierter Krankenfahrstuhl) kann jede beliebige Straftat sein, solange nur das Kraftfahrzeug mit bei der Tat verwendet wurde. Z.B.: Abtransport der Diebesbeute mit dem LKW, PKW als Nötigungsmittel im Straßenverkehr oder PKW als Mittel um das Opfer zu entführen, zu erpressen, zu vergewaltigen etc.Kein automatisches Wiederaufleben der Fahrerlaubnis, somit auch keine automatische Rückgabe des eingezogenen Führerscheins. Vielmehr muss die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der zeitlich befristeten Sperrfrist über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis neu entscheiden. Unter Umstände muss sich der Antragsteller zuvor einer psychologisch-medizinischen Untersuchung unterziehen. Bei positiver Entscheidung wird ein neuer Führerschein ausgestellt.
§ 69 StGB [Entziehung der Fahrerlaubnis] lautet:
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt (...), so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. (...)
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
(...)
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), (...)so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
- Fahrverbot (§ 44 StGB):
Nebenstrafe bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Dauer 1 - 3 Monate. Auch bei einer Ordnungswidrigkeit zulässig. Unterschied zum Fahrerlaubnisentzug: Die alte Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
Freiheitsstrafe - Jugendstrafe - Sonstige Freiheitsentziehung
- Erwachsene:
Zu unterscheiden sind zeitige Freiheitsstrafe (zwischen 1 Monat und 15 Jahren, § 38 StGB) und lebenslange Freiheitsstrafe (Mindestverbüßungsdauer 15 Jahre).
Das Amtsgericht kann nur bis zu 4 Jahren verhängen.Siehe auch "Bewährung" und "Ersatzfreiheitsstrafe".
- Jugendliche:
"Jugendstrafe" zwischen 6 Monaten und 10 Jahren (§ 18 JGG).
- Sonstige "Freiheitsentziehungen", die keine kriminellen Strafen darstellen,
z.B. Ordnungshaft, Zwangshaft, "Unterbringung", Jugendarrest.
Geldstrafe (§ 39 StGB)
Wird in Tagessätzen verhängt (Beispiel: 50 Tagessätze zu je 60 DM).
1. Zumessungsakt: Festsetzung der Zahl der Tagessätze
aufgrund aller Strafzumessungsumstände mit Ausnahme der finanziellen Belastbarkeit.
Zahl der Tagessätze zwischen 5 und 360 (bei Gesamtstrafe für mehrere Taten bis zu 720).
2. Zumessungsakt: Festsetzung der Tagessatzhöhe,
bemessen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten (in der Regel ausgehend vom durchschnittlichen Nettoeinkommen nach Abzug von Unterhaltspflichten und anderen berücksichtigenswerten Verbindlichkeiten).
Höhe des Tagessatzes zwischen 2 DM und 10.000 DM.
Die weitverbreitete Praxis von Medien, in Veröffentlichungen nur den Geldstrafen-Gesamtbetrag mitzuteilen (Beispiel: "Vogelzeigen kostet x DM"), ist somit irreführend. So kann eine Geldstrafe von 3.000 DM z.B. beim Geringverdiener A aus 300 Tagessätzen zu je 10 DM zusammengesetzt sein, beim Besserverdienenden B aus 10 Tagessätzen zu je 300 DM. Die Schwere der Schuld und das Unwerturteil des Gerichts drücken sich ausschließlich in der Zahl der Tagessätze aus. Der Unterschied wird besonders bei Verbüßung der "Ersatzfreiheitsstrafe" augenfällig: Zahlt A seine 3.000 DM nicht, muss er 300 Tage, zahlt B sie nicht, muss er 10 Tage verbüßen.
Haftbefehl - Aussetzung des Haftbefehls - Festnahme
- "Untersuchungshaft" (§ 112 StPO):
Voraussetzungen sind "dringender Tatverdacht" und zusätzlich ein "Haftgrund" (§ 112 StPO). Haftgründe sind Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr; bei bestimmten schwerwiegenden Delikten (z.B. Vergewaltigung) genügt Wiederholungsgefahr, bei besonders schweren Delikten (z.B. Mord) genügt nach dem Gesetzeswortlaut allein die Schwere des Delikts. Nähere Einzelheiten zum Untersuchungshaftbefehl.
"Hauptverhandlungshaft" (§ 127 b StPO),
wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und zu befürchten ist, dass der Festgenommene dieser Verhandlung fernbleiben wird.- "Sitzungshaftbefehl" (§ 230 StPO),
wenn Angeklagter einer Strafverhandlung unentschuldigt fernbleibt (kein sonstiger Haftgrund nötig).
- "Vollstreckungshaftbefehl" zur Durchführung einer Strafvollstreckung.
Den Untersuchungs- und Sitzungshaftbefehl erlässt das Gericht (also nicht die Staatsanwaltschaft !); Vollstreckungshaft ordnet die Vollstreckungsbehörde an (bei Erwachsenen die Staatsanwaltschaft).
Der Vollzug des Haftbefehls wird ausgesetzt, wenn weniger einschneidende Maßnahmen - z.B. Sicherheitsleistung, Hinterlegung der Ausweise, Meldeauflagen - zur Sicherung des Haftzwecks ausreichen.
- "Vorläufige Festnahme" (§ 127 StPO):
Hierzu sind bei Gefahr in Verzug auch Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte befugt, bei einem auf frischer Tat Ertappten sogar Privatleute.
- "Festnahme":
Gemeinsamer Oberbegriff für alle Arten der Inhaftierung einschließlich der vorläufigen Festnahme.
- Jeder Festgenommene muss spätestens am nächsten Tag dem Richter vorgeführt werden (§ 115 StPO).
Immunität
Gegen einen Abgeordneten darf wegen einer Straftat nur mit Genehmigung des Parlaments ermittelt werden (Art. 46 GG, § 152 a StPO, Nr.191 RiStBV).
- Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)
Der Täter verwirklicht objektiv ein Tatbestandsmerkmal, ohne dies zu wissen (Beispiel: versehentliche Mitnahme eines fremden Regenschirms in einem Restaurant).
Strafbarkeit allenfalls wegen Fahrlässigkeit, sofern fahrlässiges Verhalten mit Strafe bedroht ist (z.B. bei Diebstahl nicht der Fall).
- Verbotsirrtum (§ 17 StGB):
Der Täter kennt alle objektiven Umstände seines Handelns, hält es aber für erlaubt (Beispiel: Täter hält das Anbringen einer Antiblitz-Folie am Autokennzeichen für straflos).
Bei Unvermeidbarkeit des Irrtums straflos (Täter handelt ohne Schuld); bei Vermeidbarkeit strafbar, aber mit Milderungsmöglichkeit.
Jugendlicher - Kind - Heranwachsender - Erwachsener
Für Jugendliche, teilweise auch noch für Heranwachsende, gelten die Vorschriften des Jugendstrafrechts.
Welcher Gruppe ein Beschuldigter zuzuordnen ist, hängt von seinem Alter zum Zeitpunkt der Tat ab. Hierbei ist zu unterscheiden:
- Kinder (= jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig (§ 19 StGB). Begehen Kinder Straftaten, kommen nur erzieherische Maßnahmen der Jugendhilfe, Familienhilfe evtl. in Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht in Betracht. Anwendbares Gesetz ist das KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Zuständig sind die Jugendämter der Gemeinden.
- Jugendliche (= ab 14 bis einschließlich 17 Jahre) sind strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn sie nach ihrem Entwicklungstand zur Tatzeit die erforderliche Einsichts- und Willensfähigkeit besaßen (§§ 1, 3 JGG).
- Heranwachsende (= ab 18 bis einschließlich 20 Jahre) sind strafrechtlich im Grunde voll verantwortlich. Jedoch hängt es vom individuellen Reifegrad ab, ob ein Heranwachsender bereits wie ein Erwachsener bestraft oder ob er noch nach Jugendstrafrecht behandelt wird (§ 105 JGG). Im Zweifel gehen Staatsanwaltschaft und Gericht davon aus, dass Jugendrecht anwendbar ist.
Gesichtspunkte für die Frage, ob Reiferückstände vorhanden sind: Begleitumstände der Tat , äußeres Erscheinungsbild, körperliche Mängel, Drogen, Heimkarriere, Gruppendynamik, Arbeitslosigkeit, Sprachschwierigkeiten, u.a. Gemäß § 105 Abs.1 Nr.1 JGG ist der Reifezustand des Heranwachsenden aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, wobei entscheidend die geistig-sittliche Entwicklung des Täters ist. Es kommt darauf an, ob es sich bei um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden und dabei auch noch prägbaren Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang vorhanden sind.
- Erwachsene (= ab 21 Jahre) unterliegen ausschließlich den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Sondervorschriften des Jugendstrafrechts (JGG = Jugendgerichtsgesetz).
Zuständig sind beim Amtsgericht der Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht, beim Landgericht die Jugendkammer. Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist nichtöffentlich; sind auch ältere Angeklagte beteiligt, ist die Verhandlung öffentlich, kann aber im Interesse des Jugendlichen ausgeschlossen werden (§ 48 JGG).
Im Vordergrund der Ahndung stehen bei Jugendlichen Erziehungsmaßregeln (z.B. Weisungen für die Lebensführung).
Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus, kommen Zuchtmittel in Betracht (z.B. Auflagen zur Schadenswiedergutmachung, Bußgelder, Jugendarrest bis zu 4 Wochen).
Reichen auch Zuchtmittel nicht aus - etwa wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder bei besonders schwerer Tatschuld - wird Jugendstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt.
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Strafantrag nicht statt - gleich, ob sie das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen mangels Tatverdachts einstellt oder ob sie von vornherein keine Ermittlungen aufnimmt -, so kann der Antragsteller zunächst Beschwerde zum Generalstaatsanwalt einlegen. Bleibt auch diese erfolglos, so kann er Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht stellen.
Ein Klageerzwingungsverfahren können jedoch nur solche Antragsteller betreiben, die selbst "Verletzte" sind, die also durch die behauptete Straftat - unterstellt, sie wäre begangen - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt wären.
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um kein Delikt handelt, das vom Antragsteller auch mit der "Privatklage" strafrechtlich verfolgt werden könnte.
Außerdem muss der Antragsteller bestimmte Form- und Fristvorschriften einhalten (§ 172 StPO).
Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)
Üble, unangemessene körperliche Misshandlung oder Beeinträchtigung der Gesundheit.
"Gefährliche Körperverletzung" (§ 224 StGB)
bei Einsatz von gefährlichen Werkzeugen, gemeinschaftlichem Vorgehen oder lebensgefährdender Behandlung (Achtung: Die Handlung muss gefährlich sein, nicht die Verletzung)."Schwere Körperverletzung" (§ 226)
bei besonders schlimmen Folgen, z.B. Verlust der Sehfähigkeit auf einem Auge, dauernde Entstellung u.a.). Diese Folge muss mindestens fahrlässig verschuldet sein (falls sogar beabsichtigt, greift der höhere Strafrahmen des § 226 Abs. 3 ein: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren)."Körperverletzung mit Todesfolge" (§ 227):
Kombination aus vorsätzlicher Körperverletzung mit fahrlässig herbeigeführter Todesfolge (idR Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren).Fahrlässige Körperverletzung (§ 229),
wenn dem Beschuldigten kein Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.Sonderfall ärztlicher Heileingriff:
Er gilt als Körperverletzung, ist aber bei wirksamer Einwilligung (die ordnungsgemäße Aufklärung voraussetzt) gerechtfertigt.
Siehe auch gesonderter Beitrag zum Thema Sterbehilfe/Patiententestament.
Nach deutschem Recht die Höchststrafe (die höchste zeitige Freiheitsstrafe wären 15 Jahre).
Auch wer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist, hat die Aussicht, eines Tages unter Bewährung auf freien Fuß zu kommen. Hierfür müssen vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 57 a StGB):
- Es müssen mindestens 15 Jahre verbüßt sein.
- Es darf keine "besondere Schwere der Schuld" vorliegen, die es gebietet, die verhängte Strafe auch noch nach Ablauf der Mindestfrist weiter zu vollstrecken.
- Man muss - wie es in § 57 StGB heißt - verantworten können "zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird". Grundlage dieser mitunter sehr schwierigen Prognoseentscheidung ist ein zwingend vorgeschriebenes Sachverständigen-Gutachten.
Alle Voraussetzungen müssen zusammentreffen; außerdem muss der Verurteilte einwilligen. Es gibt also auch nach Ablauf der 15 Jahre Mindestverbüßungsdauer keine Entlassungs-Automatik.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung trifft, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, die Strafvollstreckungskammer. Dies geschieht erst einige Zeit vor Ablauf der Mindestverbüßungsdauer. Bis dahin sind viele Jahre ins Land gegangen. Um ihr für die spätere Entscheidung eine Grundlage an die Hand zu geben, ob die Schuld des Täters als "besonders schwer" einzustufen ist (siehe oben), äußert sich zur besonderen Schwere der Schuld bereits das erkennende Gericht, d.h. dasjenige Gericht, das die lebenslange Strafe verhängt. Es muss deshalb schon in seinem Urteil bewerten, ob die Schuld, die der Verurteilte auf sich geladen hat, auf Grund der Tat, der Tatausführung und der Täterpersönlichkeit von besonderem Gewicht ist und aus dem Rahmen vergleichbarer Taten herausragt. Für den Verurteilten bedeutet die Feststellung "besonders schwerer Schuld", dass sich seine vorzeitige Haftentlassung - selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - um etliche Jahre verzögert.
Maßregel (§§ 61 ff. StGB)
Keine "Strafe", sondern Maßnahme neben oder (bei Schuldunfähigen) anstelle der Strafe.
Beispiele:
"Sicherungsverwahrung"; "Unterbringung" in psychiatrischem Krankenhaus oder Entziehungsanstalt; "Fahrerlaubnisentzug"; "Berufsverbot"; Einziehung von Vermögensgegenständen.
Mord (§ 211 StGB) - Totschlag (§ 212 StGB)
Beide Delikte setzen vorsätzliche Tötung voraus (was in der Umgangssprache häufig verkannt wird; Vorsatz wird meist dem Mord vorbehalten).
Für "Mord" muss aber noch eines der in § 211 StGB bezeichneten Mordmerkmale dazu kommen, nämlich ein Handeln "aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken."
- Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht,
- Totschlag im Regelfall mit Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren.
- In minder schweren Fällen des Totschlags beträgt die Mindeststrafe 6 Monate, in besonders schweren Fällen kann sie lebenslang sein.
- Tötung auf Verlangen ist strafbar (§ 216), nicht jedoch Beihilfe zum Selbstmord (Mit dem Problem der Sterbehilfe befasst sich ein gesonderter Beitrag).
Notwehr - Nothilfe
Notwehr ist "diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden" (§ 227 BGB; § 32 StGB).
- Unter mehreren erfolgversprechenden Abwehrmitteln muss der Angegriffene das am wenigstens schädliche wählen. Ob das verteidigte Rechtsgut höherwertig ist als das durch die Abwehr verletzte Rechtsgut, ist im allgemeinen unerheblich.
- Freilich ist das Notwehrrecht nicht schrankenlos. So wäre bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen dem verteidigten Rechtsgut und dem durch die Verteidigung drohenden Schaden die Notwehr unzulässig. Auch gegenüber kleinen Kindern, Betrunkenen, Geisteskranken oder sonstigen schuldunfähigen Personen kann es geboten sein, lieber mal einer Belästigung auszuweichen. Erst recht muss sich derjenige Zurückhaltung auferlegen, der einen Angriff durch sein eigenes Verhalten selbst verschuldet oder gar provoziert hat.
- Wer in Notwehr handelt und ihre Grenzen einhält, handelt rechtmäßig (§ 227 BGB; § 32 StGB).
- Wer in einer Notwehrsituation aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet, handelt zwar rechtswidrig, wird aber strafrechtlich nicht belangt (§ 33 StGB).
- Nimmt jemand irrtümlich eine Notwehrlage an, die - wenn sie vorläge - sein Handeln als Notwehr rechtfertigen würde, dann kommt es für die rechtliche Beurteilung darauf an, ob der Irrtum vermeidbar war: War er unvermeidbar, bleibt der Handelnde straflos. War der Irrtum vermeidbar, kann der Handelnde bestraft werden, jedoch allenfalls wegen Fahrlässigkeit (sofern bei dem verwirklichten Straftatbestand Fahrlässigkeit überhaupt strafbar ist).
Nothilfe leistet, wer (unter den obigen Voraussetzungen) einen rechtswidrigen Angriff auf einen Dritten abwehrt.
Bei Bußgeldsachen geht es nicht um kriminelle Delikte, sondern um weniger schwerwiegende Rechtsverstöße ("Ordnungswidrigkeiten"), die kraft Gesetzes mit Bußgeld geahndet werden können. Bußgelder werden in der Regel von Verwaltungsbehörden verhängt. Zu Gericht gelangen solche Verfahren nur, wenn der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt. Das Verfahren ist im Ordnungswidrigkeiten-Gesetz geregelt.
Nicht verwechseln:
"Ordnungswidrigkeit" <==> "Straftat"
"Bußgeld" <==> "Geldstrafe"
Bei bestimmten Straftatbeständen kann die Staatsanwaltschaft von der öffentlichen Strafverfolgung absehen und den Geschädigten statt dessen auf den Privatklageweg verweisen.
Im Rahmen der Privatklage übernimmt der Privatkläger gewissermaßen die Rolle des Staatsanwalts. Besonders unangenehm für den Privatkläger: Die Privatklage ist für ihn mit einem Kostenrisiko verbunden. Ihrem Wesen nach ist und bleibt sie aber ein Strafverfahren.
Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, daneben (oder statt dessen) gegen den Beschuldigten auch zivilrechtlich vorzugehen.
Welche Vergehen zu den sog. Privatklagedelikten gehören, bestimmt § 374 StPO (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, leichtere Körperverletzungen).
Raub (§ 249 StGB) - Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
Sowohl Raub als auch räuberische Erpressung setzen Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus.
Faustregel zur Unterscheidung: Der Räuber nimmt, der Erpresser lässt sich geben. Deswegen stellt sich das gemeinhin als Bankraub bezeichnete Delikt häufig als räuberische Erpressung dar.
Bei Gewaltanwendung nach vollendetem Diebstahl spricht man vom räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB).
Die Strafandrohung ist in allen drei Fällen gleich: Im Regelfall Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bei schwerem Raub bzw. schwerer räuberischer Erpressung nicht unter drei, in besonders schweren Fällen nicht unter fünf Jahren (§§ 250,255).
Rechtsbehelfe - Rechtsmittel
- "Rechtsbehelf": Gesuch, mit dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angefochten wird. Als Oberbegriff umfasst er auch das
- "Rechtsmittel": Rechtsbehelf, auf den hin ein höheres Gericht die angefochtene Entscheidung nachprüft.
Als "Rechtsmittel" bezeichnet man deshalb nur folgende Rechtsbehelfe:
"Berufung": Eröffnet eine neue Tatsacheninstanz.
"Revision": Eröffnet nur die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung.
"Beschwerde": Statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen.
Rechtsbehelfe, aber keine Rechtsmittel sind z.B. Einspruch gegen Strafbefehl , Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde, Gegenvorstellung, Wiedereinsetzungsantrag.
Siehe auch: Verschlechterungsverbot
Schließt das Unrecht eines Verhaltens aus, das - für sich allein betrachtet - gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und deshalb an sich rechtswidrig wäre. Der Rechtfertigungsgrund macht ein unter normalen Umständen rechtswidriges Verhalten somit rechtmäßig. Wichtige Rechtfertigungsgründe sind zum Beispiel Notwehr oder Nothilfe, Einwilligung des Betroffenen, dienstliche Eingriffsrechte.
Rechtswidrig ist ein Verhalten, das der Rechtsordnung widerspricht, etwa weil es einen "Straftatbestand" erfüllt (Strafrecht) oder gegen ein sonstiges gesetzliches Verbot oder Gebot verstößt (andere Rechtsgebiete).
Die Rechtswidrigkeit eines an sich tatbestandsmäßigen Verhaltens ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein "Rechtfertigungsgrund" eingreift.
- Ehrenamtlicher Laienrichter; juristische Vorbildung nicht nötig. Jeweils zwei Schöffen wirken in voller richterlicher Unabhängigkeit und mit gleichem Stimmrecht in Strafverhandlungen mit, und zwar beim Landgericht immer, beim Amtsgericht nur in Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen. Gewählt für vier Jahre, einmalige Wiederwahl möglich. Einteilung der gewählten Schöffen im Losverfahren.
Siehe gesonderter Beitrag: Informationen zur Schöffenwahl
- Berufs- und Laienrichter entscheiden gemeinsam über Schuld und Strafe (Unterschied zum US-Jurysystem). Da eine für den Angeklagten nachteilige Entscheidung mit 2/3-Mehrheit ergehen muss, könnten die zwei Laienrichter eine Verurteilung verhindern, selbst wenn alle drei Berufsrichter für Verurteilung stimmen.
Schuld - Verschulden
Der Begriff "Schuld" wird vorzugsweise im Strafrecht verwendet, der Begriff "Verschulden" vorzugsweise im Zivilrecht. Die Unterscheidung wird aber nicht strikt durchgehalten und hat auch keine praktische Bedeutung. Gemeint ist nämlich im Wesentlichen das Gleiche: Persönliche Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens.
- "Schuld" (im strafrechtlichen Sinne) meint die persönliche Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und deswegen bestraft werden kann (ähnlich bei Ordnungswidrigkeiten).
Das schuldhafte Verhalten kann entweder vorsätzlich sein oder - falls dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist - fahrlässig. Voraussetzung ist jeweils Schuldfähigkeit.Siehe auch (im Zusammenhang mit lebenslanger Freiheitsstrafe):
=> "Besondere Schwere der Schuld"
- "Verschulden" (im zivilrechtlichen Sinne) meint die persönliche Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens, das eine zivilrechtliche Haftung (vor allem auf Schadensersatz) nach sich ziehen kann. Statt Verschulden verwendet das Gesetz oft den Begriff Vertretenmüssen.
Auch im Zivilrecht kann das Verschulden vorsätzlich oder fahrlässig sein. Im Gegensatz zum Strafrecht kommt hier nicht nur Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden in Betracht, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Haftung für fremdes Verschulden (vgl. § 278 BGB; ähnlich - aber abgeschwächt - § 831 BGB). Eine zivilrechtliche Haftung tritt zwar in aller Regel nur bei Verschulden ein. Es gibt aber einzelne Bereiche, für die der Gesetzgeber bestimmt hat, dass der Verantwortliche für einen Fremdschaden auch dann haftet, wenn ihm kein persönliches Versagen vorzuwerfen ist (z.B. Halterhaftung im Straßenverkehr, § 7 StVG; Tierhalterhaftung, § 833 BGB). Man spricht dann von einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung.
- Kinder (= jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig.
- "Schuldunfähigkeit" wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB) führt zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch,
verminderte Schuldfähigkeit" (§ 21 StGB) zur Milderung des Strafrahmens.
In beiden Fällen kann das Gericht die Unterbringung des Straftäters anordnen (vgl. "Unterbringung"; "Sicherungsverfahren").
- Beruht die Schuldunfähigkeit auf einem selbstverschuldeten Rauschzustand, kommt Bestrafung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen "Vollrausches" in Betracht (§ 323 a StGB), in Ausnahmefällen sogar wegen des im Rausch begangenen Straftatbestandes selbst ("actio libera in causa").
Sicherungsverfahren (§§ 413 ff StPO)
Wird durchgeführt, wenn vornherein abzusehen ist, dass ein Straftäter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer "Strafe" verurteilt werden kann, wenn aber wegen seiner Gefährlichkeit die "Unterbringung" in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder eine andere "Maßregel" angeordnet werden soll.
An die Stelle der "Anklageschrift" tritt dann eine "Antragsschrift"; der Verdächtige wird nicht Angeschuldigter (oder später Angeklagter) genannt, sondern Beschuldigter.
Das Sicherungsverfahren ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber unter erleichterten Voraussetzungen von der Verhandlung ausgeschlossen werden.
Sicherungsverwahrung ( § 66 Strafgesetzbuch)
Sie ist eine zusätzliche "Maßregel" bei gemeingefährlichen Hangtätern. Sie wird neben der zeitigen Freiheitsstrafe im Urteil verhängt und nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen. Die Sicherungsverwahrung darf nicht mit dem Sicherungsverfahren (siehe vorhergehendes Stichwort) verwechselt werden.
Die Verhängung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist nur dann zulässig, wenn neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch wegen einer weiteren Straftat auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird. Beispiel: Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung und zusätzlich wegen eines an einem anderen Tag begangenen Mordes verurteilt.
§ 66 StGB enthält drei verschiedene Stufen der Sicherungsverwahrung. Gemeinsame Voraussetzung ist jeweils, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 66 Absatz 1 StGB. Liegen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 1 StGB vor, muss die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Die Voraussetzungen (alle Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen) sind:
- Verurteilung im laufenden Verfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe;
- mindestens zwei rechtskräftige Vorverurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu jeweils einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;
- mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe wurden bereits verbüßt;
- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 66 Absatz 2 StGB. Nach § 66 Absatz 2 StGB sind bei gefährlichen Serientätern die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erleichtert. Die Sicherungsverwahrung kann in diesen Fällen auch ohne frühere Verurteilung angeordnet werden. Voraussetzungen hierfür sind (auch hier müssen alle Voraussetzungen zugleich vorliegen):
- Der Täter hat drei selbstständige vorsätzliche Straftaten begangen;
- für jede dieser Taten verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr;
- wegen einer oder mehrerer dieser Taten - oder wegen aller Taten zusammen - wird er zur Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt;
- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 66 Absatz 3 StGB. Nach § 66 Absatz 3 StGB sind bei bestimmten Sexualstraftätern und Gewalttätern die Voraussetzungen noch weiter erleichtert.
Eine frühere Tat bleibt nach § 66 Absatz 4 StGB außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. Zeiten der Inhaftierung werden dabei aber nicht mitgerechnet.
"Nachträgliche Sicherungsverwahrung" nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (StrUBG)
Nach diesem Gesetz kann ein inhaftierter Strafgefangener nachträglich weiterhin in der JVA (nicht Psychiatrie) untergebracht werden, auch wenn er seine Strafe bereits verbüßt hat. Voraussetzungen für eine solche "nachträgliche Sicherungsverwahrung gemeingefährlicher Straftäter" sind:
- Es liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB (siehe oben) vor.
- Aufgrund von Tatsachen, die nach der Verurteilung aufgetreten sind, ist davon auszugehen, dass der Inhaftierte eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib/Leben/Freiheit/die sexuelle Selbstbestimmung anderer darstellt. Eine nachträgliche Unterbringung kann also nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die nach dem Urteil, das gerade vollstreckt wird, entstanden sind. Umstände die dem verurteilenden Gericht schon bekannt waren, dürfen bei der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht mehr verwertet werden.
- Die Gefährlichkeit des Inhaftierten beruht nicht auf psychischer Störung oder Krankheit. Liegt eine solche vor, kann der Betroffene nach dem Landes-Unterbringungsgesetz in ein geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden. In diesem Fall besteht keine Notwendigkeit für eine Entscheidung nach dem StrUBG.
Zuständig für die Entscheidung ist die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, besetzt mit drei Berufsrichtern. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Antragstellerin ist die JVA, in der der Inhaftierte einsitzt. Das Verfahren ist öffentlich. Vor der Unterbringung hat das Gericht gleichzeitig die Gutachten von zwei Sachverständigen einzuholen, die zur Frage der Gefährlichkeit Stellung nehmen müssen. Die Sachverständigen sind in der Verhandlung zu hören.
Gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer kann der Betroffene oder die JVA - je nachdem wer durch die Entscheidung belastet ist - fristgebundene Beschwerde zum Strafsenat des Oberlandesgerichts einlegen.
Siehe auch die Entscheidungen des OLG Nürnberg vom 11.9.2002 Az: Ws 1100/02, 2.10.2002 Az: Ws 1257/02, 11.02.03 Az: Ws167/03.Staatsanwaltschaft
- Staatsanwaltschaften gibt es beim Landgericht (Behördenleiter: Leitender Oberstaatsanwalt), beim Oberlandesgericht (Generalstaatsanwalt) und beim Bundesgerichtshof (Generalbundesanwalt), in Bayern auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht.
- Zuständig v.a. für Ermittlungsverfahren, Erhebung und Vertretung der Anklage, Strafvollstreckung.
- Der einzelne Staatsanwalt handelt stets in Vertretung oder im Auftrag des Behördenleiters (Weisungsbefugnis).
Strafantrag - Strafanzeige
- "Strafanzeige":
Mitteilung des Verdachts einer Straftat mit der Anregung, deren Verfolgbarkeit zu überprüfen. Kann von jedermann bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht erstattet werden (§ 158 I 1. Variante StPO).
- Zum "Strafantrag" wird die Anzeige, wenn Anzeigeerstatter die Strafverfolgung wünscht. Kann ebenfalls von jedermann gestellt werden.
Davon zu unterscheiden:
"Strafantrag" des Verletzten bei Antragsdelikten (§ 158 II StPO, § 77 StGB):
Er stellt dann - aber auch nur dann - eine Voraussetzung der Strafverfolgung dar, wenn kraft Gesetzes die Strafverfolgung nur auf Strafantrag eintritt, z.B. bei Beleidigung.
Antragsfrist: 3 Monate ab Kenntnis.
Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO)
Übersicht über den Ablauf des Strafbefehlsverfahrens.
- Kann bei "Vergehen" (nicht bei "Verbrechen") auf Antrag der Staatsanwaltschaft an die Stelle eines Strafurteils treten.
- Strafe: Geldstrafe oder - falls Verteidiger bestellt ist - Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, diese jedoch nur auf Bewährung.
- Strafbefehl ergeht im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung, jedoch nach Anhörung des Beschuldigten. Auf Einspruch des Beschuldigten findet eine Hauptverhandlung statt; dann allerdings keine Bindung des Gerichts an den Schuld- oder Strafausspruch im Strafbefehl.
Kann nur bei schuldhaft begangenen "Straftaten" verhängt werden
(nicht z.B. gegen Schuldunfähige oder bei "Ordnungswidrigkeiten")
- "Hauptstrafen": Freiheitsstrafe (bzw. Jugendstrafe) oder Geldstrafe
- "Nebenstrafen": Einziehung; Fahrverbot; Aberkennung des Wahlrechts
- Keine "Strafen" sind: Maßregel; Geldbuße; Bußgeld; Verwarnungsgeld; Ordnungsmittel; Auflage; Weisung
Siehe auch: "Vorstrafe"
Oberbegriff für alle in Strafsachen tätigen Richter.
Der Begriff kann aber auch den beim Amtsgericht als Einzelrichter tätigen "Strafrichter" bezeichnen
(Gegensatz: Kollegialgerichte, nämlich
Schöffengericht - beim Amtsgericht - ,
Strafkammer - beim Landgericht - und
Strafsenat - beim Oberlandesgericht, beim Bayer. Obersten Landesgericht und beim BGH).
Straftat - Strafbare Handlung
Eine strafbare Handlung setzt voraus:
- Straftatbestand (nullum crimen sine lege bzw. nulla poena sine lege).
Nicht verwechseln mit dem "Tatbestand" eines Urteils, in dem der Sachverhalt wiedergegeben wird.
- Rechtswidrigkeit (fehlt z.B. bei "Notwehr")
- Schuld (fehlt z.B. bei Schuldunfähigkeit oder unvermeidbarem Verbotsirrtum).
beim Landgericht. Trifft die im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlichen Nachtragsentscheidungen (z.B. Aussetzung des Strafrestes; Beschwerden von Anstaltsinsassen gegen Vollzugsmaßnahmen).
Bei Jugendstrafe ist jedoch der Jugendrichter zuständig.
Strafzumessung (§ 46 StGB)
- Maßgebend sind die Schwere der Schuld und die Tatumstände unter Berücksichtigung der Strafzwecke (Spezialprävention = Abschreckung des Verurteilten; Generalprävention = Abschreckung anderer).
- Der Strafrahmen ist im jeweiligen Straftatbestand vorgegeben. Dieser Regelstrafrahmen wird bei bestimmten Tatbeständen verschoben, für besonders schwere Fälle nach oben, für minder schwere Fälle nach unten. Außerdem kommt - z.B. bei Versuch, Beihilfe oder verminderter Schuldfähigkeit - eine Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 StGB in Betracht (bei zeitiger Freiheitsstrafe vermindert sich dann das Höchstmaß auf 3/4).
- Keinen Strafrahmen enthält das Jugendstrafrecht. Hier verhängt der Jugendrichter je nach den Umständen des Einzelfalls Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe bis zu 10 Jahren.
StrUBG - "Nachträgliche Sicherungsverwahrung" nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern.
Siehe oben Stichwort Sicherungsverwahrung.
Täter - Teilnehmer
- "Täter" ist, wer die Straftat
- selbst begeht (unmittelbarer Täter) oder
- gemeinschaftlich mit einem anderen (Mittäter) oder
- wer sich dabei eines anderen als Tatwerkzeug bedient (mittelbarer Täter).
- "Teilnehmer" einer Straftat sind der "Anstifter" und der "Gehilfe"; letzterer leistet "Beihilfe" und wird milder bestraft.
Unterbringung (§§ 63, 64 StGB)
in einem psychiatrischen Krankenhaus (ohne Höchstgrenze) oder einer Entziehungsanstalt (Höchstdauer 2 Jahre). Die Unterbringung wird ohne zeitliche Grenze angeordnet, ihre Erforderlichkeit im Vollstreckungsverfahren fortlaufend überprüft. Die Unterbringung wird in der gerichtlichen Abteilung der Bezirkskrankenhäuser vollzogen.
"Maßregel" neben (bei Schuldunfähigen: anstelle) der "Strafe". Die Unterbringung setzt voraus, dass der Straftäter bei Begehung der Tat schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig war und dass seine Gemeingefährlichkeit die U. erfordert.
Straftaten können durch aktives Tun begangen werden (Begehungsdelikte), aber auch durch Untätigbleiben (Unterlassungsdelikte). Bei Unterlassungsdelikten ist zu unterscheiden:
- Bestimmte Unterlassungsdelikte sind im Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt (echte Unterlassungsdelikte).
Hierzu gehört zum Beispiel "unterlassene Hilfeleistung" (§ 323 c StGB). Gegen diesen Straftatbestand verstößt, wer bei einem Unglücksfall schuldhaft keine Hilfe leistet, obwohl diese erforderlich und zumutbar ist.
- Aber auch wenn das Untätigbleiben nicht in einem eigenen Straftatbestand geregelt ist, kann es unter besonderen Umständen strafbar sein. Die Strafe richtet sich dann - mit gewissen Milderungsmöglichkeiten - nach dem höheren Strafrahmen für Begehungsdelikte (daher die Bezeichnung unechte Unterlassungsdelikte). Voraussetzung für die strengere Behandlung ist, dass der Untätige gegenüber dem Geschädigten eine Garantenstellung innehat, d.h. eine gesteigerte, über die normale Beistandspflicht hinausgehende Handlungspflicht.
Eine "Garantenpflicht" haben zum Beispiel Eltern gegenüber ihren Kindern, Erzieher gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern, Ärzte und Pflegekräfte gegenüber ihren Patienten oder Unfallverursacher gegenüber Verletzten. Wer trotz einer solchen Garantenpflicht einem Hilfsbedürftigen schuldhaft nicht beisteht und ihm durch sein Untätigbleiben Schaden zufügt, kann strafrechtlich so behandelt werden, als hätte er den Schaden durch aktives Tun verursacht. die Juristen sprechen hier vom "Begehen durch Unterlassen".
Rechtsgrundlage für die weitgehende Gleichstellung des schuldhaften Untätigbleibens mit aktivem Tun ist § 13 StGB. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar,
"wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ... wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht".
Urteil - Beschluss - Verfügung
- Urteil: Gerichtliche Entscheidung ("Im Namen des Volkes"), für die besondere Formen vorgeschrieben sind.
Muss schriftlich begründet werden. Das schriftlich abgesetzte Urteil besteht aus Rubrum (Urteilskopf), Tenor (Urteilsformel), Tatbestand (Sachverhalt) und Entscheidungsgründen.
- Anfechtung des Urteils durch "Berufung" oder "Revision" (siehe "Rechtsbehelfe").
- Beschluss: Gerichtliche Entscheidung, die weniger formstreng als das Urteil ist.
- Anfechtung durch Beschwerde.
- Verfügung: Unterliegt noch geringeren Formerfordernissen als ein Beschluss.
- Wird vom Vorsitzenden (im staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom Staatsanwalt) erlassen. In der Hauptverhandlung kann sie auf Antrag durch das Gericht überprüft werden (§ 238 Absatz 2 StPO).
Verbrechen - Vergehen
Gemeinsamer Oberbegriff für beide: Delikt oder Straftat.
- "Verbrechen" heißt eine Straftat, die mindestens mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht ist, wobei es auf den Regelstrafrahmen ankommt.
- "Vergehen", wenn die angedrohte Mindeststrafe unter 1 Jahr liegt.
- "Anfangsverdacht":
Voraussetzung für Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.Erfordert "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO). Um festzustellen, ob ein Anfangsverdacht gegeben ist - z.B. nach einer (evtl. anonymen) Privatanzeige - kann die Staatsanwaltschaft Vorermittlungen führen, die in ein Ermittlungsverfahren münden oder zur Feststellung führen, dass die Ermittlungen nicht aufgenommen werden.
- "Hinreichender Tatverdacht":
Voraussetzung für Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO).Er liegt vor, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung besteht (maßgebender Zeitpunkt: Abschluss der Ermittlungen).
- "Dringender Tatverdacht":
Voraussetzung für bestimmte einschneidende Eingriffe im Strafverfahren, v.a. Haftbefehl (§ 112 StPO).Erfordert g r o ß e Wahrscheinlichkeit der Täterschaft (maßgebender Zeitpunkt: Gegenwärtiger Sachstand, d.h. Wahrscheinlichkeits-Prognose zur Zeit der Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft). Der dringende Tatverdacht ist ein Mehr zum hinreichenden Tatverdacht und ein Weniger als die zur Verurteilung ausreichende Überzeugung.
- "Überzeugung":
Voraussetzung für eine Verurteilung des Angeklagten.
Für die richterliche Überzeugung genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Eine naturwissenschaftlich nachweisbare Sicherheit ist nicht erforderlich. Der Richter darf sich aber nicht über zwingende Gesetze der Logik, feststehende Erkenntnisse der Wissenschaft oder unbezweifelbare Tatsachen der Lebenserfahrung hinwegsetzen. Ein elementarer strafrechtlicher (nicht immer auch zivilrechtlicher) Grundsatz lautet: Im Zweifel für den Angeklagten ("in dubio pro reo")!
Mord und Völkermord verjähren nicht.
Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist zwischen 30 Jahren (z.B. bei Totschlag) und 3 Jahren (bei Taten, die mit höchstens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind).
Unterschiedliche - meist kürzere - Verjährungsfristen gelten auch für Ordnungswidrigkeiten.
Verschlechterungsverbot ( = Verbot der "reformatio in peius")
Wird ein "Rechtsmittel" ausschließlich zugunsten des Angeklagten eingelegt, so ist eine Verschärfung der Strafe unzulässig. Zulässig ist jedoch eine Verschärfung des Schuldspruchs.
Beispielsfall:
Der Angeklagte wird vom Amtsgericht - Strafrichter - wegen Diebstahls einer Geldbörse zur Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Der Angeklagte legt Berufung ein, mit dem Ziel freigesprochen zu werden. In der Berufungshauptverhandlung stellt sich heraus, dass der Angeklagte seinem Opfer die Geldbörse mit Gewalt abgenommen, also einen Raub begangen hatte.
Das Berufungsgericht darf nun wegen Raubes verurteilen, weil sich das Verschlechterungsverbot nicht auf die Feststellung der Schuld (welches Vergehen oder Verbrechen hat der Angeklagte begangen?) bezieht. Das Verschlechterungsverbot verhindert aber eine Verschärfung der Strafe, weil der Staatsanwalt nicht auch Berufung eingelegt hatte. Im Ergebnis wird der Angeklagte wegen Raubes zur Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt, obwohl die Mindeststrafe für Raub an sich ein Jahr beträgt (§ 249 Absatz 1 Strafgesetzbuch).
Versuch - Vollendung - Vorbereitung
- "Versuch", wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB).
Strafbar bei "Verbrechen" stets, bei "Vergehen" nur dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. In der Regel Milderung des Strafrahmens.
Strafbar ist auch der "untaugliche Versuch" (Beispiel: Tötungsversuch an einem bereits Verstorbenen), straflos jedoch das "Wahndelikt" (Beispiel: Täter hält sein rechtmäßiges Verhalten irrtümlich für strafbar).
Gegensätze:
- "Vollendung" (wenn der Tatbestand voll verwirklicht ist)
- "Vorbereitung" (wenn das Versuchsstadium noch nicht erreicht ist)
Verteidiger
- "Notwendige Verteidigung" nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 140 StPO), z.B. bei "Verbrechen", bei erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Landgericht oder bei Untersuchungshaft von mindestens 3 Monaten.
- Hat der Angeklagte in diesen Fällen noch keinen "Wahlverteidiger", wird ihm ein "Pflichtverteidiger" bestellt. Höchstens drei Verteidiger pro Beschuldigten.
- "Verteidiger" heißt nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten im Strafverfahren.
Im Zivilprozess spricht man vom "Prozessbevollmächtigten" oder "Verfahrensbevollmächtigten".
Vorsatz - Absicht - Fahrlässigkeit
- Schuldhaftes Verhalten setzt entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ist im jeweiligen Straftatbestand nichts anderes bestimmt, so ist nur die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes strafbar.
- "Vorsatz"-Elemente sind Wissen und Wollen, d.h. der Täter kennt den strafbaren Sachverhalt und will ihn verwirklichen. Unterschiedliche Stufen des Wollens:
- In der Regel genügt "bedingter Vorsatz"
(= Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt ihre eventuellen Folgen billigend in Kauf: "Komme, was da wolle, ich handle". Niedrigste Vorsatzstufe).- Manche Straftatbestände erfordern "direkten Vorsatz" (= Täter sieht und akzeptiert die Folgen seines Handelns, auch wenn sie nicht unbedingt sein Ziel sind) oder gar "Absicht" (= zielgerichtetes Verhalten des Täters).
- "Fahrlässigkeit" liegt vor, wenn jemand einen Tatbestand objektiv rechtswidrig verwirklicht, ohne dies zu wollen oder zu erkennen, - vorausgesetzt, sein Verhalten ist vermeidbar und vorwerfbar.
Fahrlässigkeit kann bewusst sein (z.B. zu schnelles Fahren bei schlechter Sicht) oder unbewusst (z.B. Unachtsamkeit im Straßenverkehr).
Vorsitzender - Beisitzer - Berichterstatter
- Der Vorsitzende eines Kollegialgerichts hat besondere Befugnisse bei der Vorbereitung und Leitung der Verhandlung.
- Die anderen Richter des Spruchkörpers heißen "Beisitzer".
- Oberbegriff: Mitglied der Kammer, des Senats usw.
- Die Laienrichter in Strafsachen heißen "Schöffen".
- Dasjenige Mitglied des Kollegialgerichts, das die Entscheidung schriftlich oder mündlich vorzubereiten sowie nach Beratung und Abstimmung schriftlich abzufassen hat, heißt "Berichterstatter. Bei Abstimmungen hat jeder (auch Laienrichter) das gleiche Stimmrecht.
- Vorstrafen werden ins Bundeszentralregister aufgenommen, in der Regel auch ins Führungszeugnis.
- Besonders wichtig für die Betroffenen:
Ein Verurteilter darf sich trotz seiner Vorstrafe als unbestraft bzw. nicht vorbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist (Voraussetzungen siehe Stichwort Bundeszentralregister/Führungszeugnis) oder wenn sie aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist (§ 53 BZRG). In einem solchen Fall braucht der Betroffene nicht nur die Verurteilung, sondern auch den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren.
Ausnahmen gelten nur gegenüber Gerichten und Behörden, sofern diese ein gesetzliches Recht auf unbeschränkte Auskunft haben und der Betroffene hierüber belehrt wird.
Zeuge - Sachverständiger
- "Zeuge" soll über Tatsachen, die er wahrgenommen hat, aussagen. Zeugnispflicht beinhaltet Pflicht zum Erscheinen, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Beeidigung. Schuldhafte Falschaussage kann als uneidliche Falschaussage, Meineid oder fahrlässiger Falscheid strafbar sein (§§ 153 ff. StGB).
- "Sachverständiger" soll als Gehilfe des Gerichts Tatsachen feststellen oder beurteilen. Ablehnbar wie Richter.
- "Sachverständiger Zeuge" sagt über Tatsachen aus , die er nur dank besonderer Sachkunde wahrnehmen konnte.
- Ein "Beschuldigter" kann nicht Zeuge in eigener Sache sein.
Mehr zu Rechten und Pflichten von Zeugen.
Zeugnisverweigerungsrecht (sowie Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht)
- Bestimmte Zeugen haben ein umfassendes "Zeugnisverweigerungsrecht"
(z.B. Familienangehörige von Beschuldigten oder Angehörige bestimmter Berufsgruppen, darunter Rechtsanwälte, Ärzte, Geistliche, Journalisten, §§ 52, 53 StPO).- Jeder Zeuge hat ein (gegenständlich beschränktes) "Auskunftsverweigerungsrecht"
zu solchen Fragen, bei deren Beantwortung er Gefahr liefe, sich oder Angehörige einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen (§ 55 StPO).- Das Schweigerecht des Beschuldigten selbst nennt man "Aussageverweigerungsrecht".
- Nähere Ausführungen zur Einführung früherer Aussagen in die Hauptverhandlung finden Sie hier.
Verfasser:
Begründet von Ewald
Behrschmidt, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht,
fortgeführt von
Dr. Bernhard Wankel, Richter am Oberlandesgericht - Leiter der
Justizpressestelle -
Sie dient der außergerichtlichen Streitbeilegung. Eine bestimmte Form muss nicht einhalten werden. Sie kann sogar telefonisch erteilt werden; hier sind aber Beweisschwierigkeiten zu befürchten. Überwiegend wird die Abmahnung schriftlich ausgesprochen. Sie enthält meist ein Anschreiben, eine vorformulierte Unterlassungserklärung, eine Zahlungsaufforderung. Im Anschreiben wird in der Regel der konkrete Wettbewerbsverstoß beschrieben und die Unterlassungserklärung enthält eine Formulierung, die künftig diesen Verstoß abstellen soll (siehe Unterlassungserklärung). Mit der Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Hierzu reicht der immer wieder zu beobachtende Versuch nicht aus, wenn der Verletzer angibt, er werde das Verhalten nicht wiederholen. Er muss schon ein Vertragsstrafeversprechen abgeben. Nur ein so gesichertes Versprechen beseitigt die Wiederholungsgefahr. Anders sieht es bei der Erstbegehungsgefahr (siehe dort) aus.
Die Kosten der Abmahnung muss der Verletzer tragen. Der verletzte Wettbewerber darf sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen. Im Regelfall kann man bei den Anwaltskosten von Streitwerten zwischen 15.000,-- DM und 30.000,-- DM für einen Wettbewerbsverstoß ausgehen. Die Anwaltskosten betragen in diesem Fall zwischen 643,-- netto (brutto 16% = 745,--DM) und 969,-- netto (bzw. 1024,-- DM brutto. Kommt es zu einer Besprechung mit dem Gegneranwalt oder dem Verletzer, dann fällt zusätzlich eine Besprechungsgebühr an. Die Kosten steigen dann auf 1250,-- DM bzw. 1700,-- DM netto. Die Kosten können sich schnell bei höheren Streitwerten steigern. Firmenrechtsverletzungen oder Markenrechtsverletzungen sind selten unter einem Streitwert von 100.000,-- DM zu haben. Es kann auch sein, dass eine Abmahnvereinigung abmahnt. Die Rechtsprechung gestattet nur in den seltensten Fällen den Ersatz von Anwaltskosten für den Abmahnverein. Dieser kann aber eine Pauschale ermitteln, die er in Rechnung stellt. In diese Pauschale fließen die Kosten ein, die der Verein insgesamt auf sein Abmahnwesen ausgibt. Sie betragen im Regelfall zwischen 200,-- DM und 400,-- DM.
Bei Mehrfachabmahnungen müssen Sie wie bei jeder anderen Abmahnung auch reagieren.
Die Juristen sprechen von der Antwortpflicht des Abgemahnten.
Wenn Sie gute Gründe haben, warum Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben müssen, dann weisen Sie den Gegner darauf hin. Es kommt häufig vor, dass mehrere Gegner den gleichen Sachverhalt abmahnen. Im Fall mehrerer Abmahnungen gilt: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst. Nachzüglern müssen Sie lediglich mitteilen, dass sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Fügen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie der ersten Abmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung bei. Dies ermöglicht dem Gegner die Prüfung, ob die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung ernstgemeint ist. Hierzu muss die Unterlassungserklärung den gleichen Sachverhalt betreffen und eine angemessene Vertragsstrafe vorsehen. Auch die Kosten der zweiten und dritten Abmahnung müssen Sie nicht übernehmen.
In Deutschland gibt es ein besonderes System. Nicht nur der direkt verletzte Mitbewerber kann gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen, sondern auch bestimmte Verbände, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Es muss ein rechtsfähiger Verband in der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke tatsächlich über die nötigen sachlichen und ihm müssen eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern angehören. Die letzte Anforderung kann auch durch die Mitgliedschaft von anderen Verbänden in dem Verband realisiert werden.
Zu den großen Vereinigungen gehören die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Verband Sozialer Wettbewerb. Abmahnbefugt sind häufig auch die IHKs und Handwerkskammern, sowie Verbraucherschutzverbände und standesrechtliche Organisationen. Im Paket mit dem http://www.fernabsatz-gesetz.de/ wurden die Möglichkeiten auf europäische Auslandsorganisationen erweitert.
Abschlußschreiben, siehe Einstweilige Verfügung
Früher wurden Abzahlungsgeschäfte durch das Abzahlungsgesetz geregelt. Grob gesagt unterfallen alle Geschäfte dem Verbraucherkreditgesetz, bei denen die Leistung in Raten bezahlt wird oder die Leistung in Teilen geliefert wird. Natürlich regelt das Verbraucherkreditgesetz auch bestimmte Voraussetzungen bei der Gewährung von Krediten im eigentlichen Sinn. Wichtig sind insbesondere für den Versandhandel die Belehrung nach §§ 7 und 8 Verbraucherkreditgesetz. Immer dann, wenn das Gesetz Anwendung findet, müssen die Kunden insgesamt mindestens zwei Mal darauf drucktechnisch hervorgehoben darauf hingewiesen werden, dass sie das Recht haben, die Bestellung zu widerrufen. Sie müssen angeben, wann die Frist beginnt. Ferner müssen Sie den formelhaften Satz aufnehmen: "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Text muss einmal auf der Bestellkarte und zum anderen in einem Dokument (beides Mal drucktechnisch hervorgehoben) erscheinen, welches beim Kunden verbleibt. Im Versandhandel kann auch eine Rückgabebelehrung erfolgen. Hier erhält der Kunde das Recht, die bestellte Ware innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt zurückzusenden. Im Gegensatz zur erstgenannten Widerrufserklärung muss die Rückgabebelehrung nicht gesondert vom Kunden unterschrieben werden. Hier reicht es, wenn der Kunde eine gesonderte Urkunde zugesandt bekommt, in der er erneut über seine Rechte aufgeklärt wird.
Es ist ein Wesen des Wettbewerbsrechts, dass sich Wettbewerber wechselseitig Kunden abwerben. Solange nicht ein besonderer Grund hinzutritt, ist das wechselseitige Abwerben erlaubt. Dies gilt auch dann, wenn das Abwerben wiederholt, zielgerichtet und systematisch erfolgt. Nicht erlaubt ist es jedoch, Kunden, Lieferanten oder Arbeitnehmer von Wettbewerbern zum Vertragsbruch zu verleiten, sie also aufzufordern oder ihnen zu helfen, Verträge zu brechen. Zu trennen ist dies vom guten Zureden zur ordnungsgemäßen Kündigung der Verträge. Letzteres ist erlaubt. Sie dürfen auch einem fremden Vertragsbruch, an dem sie nicht mitgewirkt haben, ausnutzen. Hier sollten sie jedoch äußerst vorsichtig sein. Das Abwerben oder Ausspannen von Kunden kann auch mittels unlauterer Methoden geschehen. Hierzu gehören: Versprechungen ins Blaue hinein, sachfremde Versprechungen von Prämien, Gewinnverlosungen, unerlaubte Rabatte, diskriminierende Äußerungen über Wettbewerber, Überrumpelungsmethoden, jede Art von Täuschung, Übernahme von Kündigungshilfen, wie die Freistellung von Restverpflichtungen aus Verträgen etc..
Mitarbeiter, die nicht durch vertragliche Wettbewerbsverbote gehindert sind, können Kunden "mitnehmen, nicht jedoch Kundenlisten oder sonstige Daten, die sie sich unbefugt verschafft haben.
Die Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung kommt häufig vor und zwar auch unbewusst. Sie ist ein Sonderfall der vergleichenden Werbung. Auch ohne Nennung eines Mitbewerbers kann man sich durch entsprechende Bezeichnungen, z.B. Superlative: der Größte, der Beste, der Schnellste oder Begriffe wie: die Nummer 1, "Simply the best", "nur wir", etc. vom Wettbewerb abheben. Hier ist es egal, ob sie solche Aussagen auf ihre Firma oder auf ihre Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Zu der Fallgruppe gehören auch Aussagen, "mehr als, häufiger als, usw." (Komparativ).
Sämtliche Formulierungen beinhalten die Aussage, einen Vorsprung vor den anderen Mitbewerbern zu haben. Solche Angaben sind nur zulässig, wenn sie tatsächlich einen beachtlichen Vorsprung vor anderen Mitbewerbern haben und dieser Vorsprung bereits eine Weile andauert und nicht nur ein kurzzeitiger Effekt ist. Unkritischer ist die sogenannte Spitzengruppen- oder Spitzenstellungswerbung. Solche Aussagen gehen mehr dahin, dass man eine herausgehobene Stellung zusammen mit anderen Mitbewerbern einnimmt: "Wir gehören zu den Größten.. zu den Besten... zu den Bekanntesten ..." etc. Bei dieser Form wird der Wettbewerb nicht so leicht diskriminiert und die Aussagen sind nicht so leicht überprüfbar, wie bei der Alleinstellungswerbung. Die Beweislast für die Richtigkeit der Werbeaussage trägt jedoch in jedem Fall der Werbende.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das berühmte Kleingedruckte kennt fast jeder. Die gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) sehen jedoch die Besonderheit vor, dass vieles unwirksam ist, was bei freiem Aushandeln in einem Vertrag durchaus wirksam sein kann. Nicht nur das "Kleingedruckte" unterfällt dem AGBG. Alle Formulierungen, die für eine größere Anzahl von Verträgen vorgesehen sind, sind gefährdet. So kann auch Ihr Postkartentext, Ihr Bestelltext unter das Gesetz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) fallen. Grundsätzlich kann man sich nur merken, dass Klauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen, sein Schweigen als Erklärung vorsehen und überraschende Regelungen nach dem Gesetz unwirksam sind. AGBs gelten in einem Vertragsverhältnis nur dann, wenn sie in den Vertragsschluss einbezogen wurden. Ihre Kunden müssen sie also vorher erhalten haben. Bei Kaufleuten genügt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. AGBs, die erst mit der Rechnung kommen oder auf die es keinen Hinweis gibt, genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Einzelheiten finden Sie unter http://www.versandhandelsrecht.de/ und http://www.fernabsatz-gesetz.de/ .
Sie dürfen durchaus damit werben, wann Sie Ihr Unternehmen gegründet haben. Die Angaben müssen natürlich wahr sein. Bei der Suche nach den eigenen Wurzeln übertreibt jedoch so mancher. Hat das ursprünglich gegründete Unternehmen die Branche gewechselt, so dürfen sie nicht mehr mit dem ursprünglichen Gründungsdatum werben.
Angebot, siehe Sonderangebot
Angestellter, Zurechnung von Handlungen
Nach § 13 Abs. 4 UWG haften der Inhaber auch für wettbewerbswidriges Handeln in einem Betrieb, welches von Angestellten oder Beauftragten begangen wurde. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass sich Betriebsinhaber hinter dem Handeln von Dritten verstecken. Der Hinweis auf eine Abmahnung, dies habe ein uninformierter Angestellter oder freier Mitarbeiter zu verantworten, hilft deshalb nicht weiter. Angestellter im Sinne des Gesetzes ist, wer in einem bezahlten oder unbezahlten Dienstverhältnis steht und vertraglich (auch mündliche Verträge gelten) verpflichtet ist, in dem Geschäftsbetrieb eines anderen Dienste zu leisten. Beauftragter ist, wer ausdrücklich oder stillschweigend .- auch nur gelegentlich – in dem Geschäftsbetrieb tätig ist.
Anlocken, übertriebenes
Nach der Abschaffung von Zugabeverordnung und Rabattgesetz wird diese Fallgruppe des unlauteren und sittenwidrigen Wettbewerbs eine neue, überragende Bedeutung erlangen. Grundsätzlich ist jeder Werbung ein Anlocken immanent. Übertriebenes Anlocken liegt demgegenüber vor, wenn dem Kunden eine unentgeltliche Zuwendung gewährt oder in Aussicht gestellt wird, die ihn wegen der starken Reizwirkung in einem solchen Grad zum Abschluss entgeltlicher Verträge unsachlich beeinflusst, dass er sich nicht nach seiner Vorstellung über die Preiswürdigkeit und Güte der Ware entschließt, sondern vornehmlich danach, wie er in den Genuss des Werbegeschenks kommen kann. Das ist allein bei einem attraktiven Preis der Ware oder Dienstleistung nicht der Fall (Handy für 0 DM). Meist geht es um von der Leistung unabhängige Zugaben oder die Beteiligung an einem Preisausschreiben oder unsachlich hohe Gewinne hierbei oder die Anhäufung von sonstigen Vorteilen. Entscheidend ist dabei auch der Wert der Ware. Der Kauf eines Luxusfahrzeugs wird nicht so schnell durch das Geschenk eines Kalenders beflügelt, wie dies bei geringwertigen Waren des täglichen Bedarfs (Butter, Brot, Kaffeefilter etc....), bei dem es auch einen Mitnahmeeffekt gibt, der Fall sein wird. Unzulässig auch das Angebot von kostenlosen Kfz-Checks, da der Kunde sich dann auch zur Reparatur in der Werkstatt veranlasst sieht. 5 DM „Wartegeld“ an der Supermarktkasse waren noch erlaubt. Im Versandhandel geht mehr, da der Kunde hier nicht so leicht beeinflussbar ist und sich in aller Ruhe auch mit dem Wettbewerb befassen kann.
Anwaltskosten, siehe Abmahnung
Häufig liegt der eigentliche Schaden einer Abmahnung nicht in den Anwaltskosten, sondern im Unterlassungstenor, in dem es untersagt wird, bestimmte Waren ab sofort weiter zu veräußern.. Verpackungen enthalten verbotene Werbeaussagen, einen fehlenden Hinweis oder Drucksachen sind wettbewerbswidrig. Die Praxis behilft sich häufig damit, dass wegen des drohenden wirtschaftlichen Schadens eine Aufbrauchfrist ausgehandelt wird: "Herrn X ist es jedoch gestattet, die vorgenannten Verpackungen bis zum 31.12. aufzubrauchen." Allerdings geht es hier fast immer um rechtswidrige Werbung. So kommt es, dass Aufbrauchfristen nur im Ausnahmefall und meist zeitlich nur knapp bemessen zugestanden werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob bei einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an rechtlich ordnungsgemäßer Werbung und dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzers eine Aufbrauchfrist gewährt werden kann. Keine Ansprüche ergeben sich bei grobem Verschulden, längerer Verletzungsdauer, wichtigen allgemeinen Interessen, drohender Schaden beim Verletzten usw. Haben Sie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Abmahnung erhalten, so wird ein gerichtlicher Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchfrist fast immer abschlägig beschieden. Sie hatten genügend Zeit sich auf die Umstellung einzustellen.
Werben Sie mit Abbildungen oder konkreten Preisen für Auslaufmodelle, so müssen Sie in Ihrer Werbung ausdrücklich darauf hinweisen, also die Bezeichnung "Auslaufmodell" ausdrücklich neben der Abbildung bzw. im Text verwenden. Ansonsten ist die Werbung irreführend.
Ausspannen, siehe Abwerben
Barzahlungsrabatt, siehe Rabatt
Wettbewerbswidrige Belästigungen werden bei der Brief- und Postwurfwerbung, bei Lockvogelpraktiken, bei der Straßenwerbung, der Telefax und E-Mail-Werbung, Trauerfallwerbung, in Fällen der Zusendung unbestellter Waren angenommen. Allen diesen Werbeformen ist gemein, dass sie sich den Adressaten als Belästigung darstellen. Brief- und Briefkastenwerbung ist grundsätzlich zulässig. Mailings sollten so gestaltet sein, dass man ihren Werbecharakter erkennen kann. Je mehr sie den Eindruck eines Privatschreibens erwecken (siehe Kundenfang), desto riskanter wird diese Werbeform. Einen entgegenstehenden Willen des Adressaten solche Werbung zu erhalten, sollten Sie in jedem Fall respektieren. Sie riskieren ansonsten ein Unterlassungsurteil wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. So ist der Hinweis auf dem Briefkasten in Form eines Aufklebers "Keine Werbung" in jedem Fall zu respektieren. Belästigend sind auch unangemeldete Hausbesuche oder solche Besuche verbunden mit der unwahren Angabe, der Kunde habe auf einer Postkarte den Besuch doch angefordert usw. Dem gleichzusetzen ist auch das Ansprechen auf der Straße oder Werbung in Verbindung mit einem Trauerfall.
Newsletter-Versender sollten aufpassen. Sie dürfen einen Interessenten erst dann mit dem Newsletter anmailen, wenn sie sich vorher per Mail vergewissert haben, dass er es war, der sich da angemeldet hat. Tipp: Jeder Anmelder erhält erst ein "nacktes" Mail ohne jegliche Werbung, in dem er aufgefordert wird nochmals zu bestätigen (z.B. durch einfaches drücken auf "Antworten"-Button und absenden), dass er wirklich den Newsletter xy will. Erklären Sie dem Empfänger, warum er diese Mail erhalten hat.
Beauftragter, siehe Angestellter
Berufsbezeichnung
Wer unbefugt akademische Titel oder geschützte Berufsbezeichnungen verwendet, handelt nicht nur wettbewerbswidrig sondern macht sich auch strafbar.
Berufs- und Standesordnung
Viele so genannte freie Berufe sind in den Werbemöglichkeiten drastisch beschränkt. Dies gilt insbesondere für Ärzte und Rechtsanwälte, sowie für klinische Einrichtungen. Entsprechende Regelungen finden sich meist in den Standes- und Ehrenordnungen. Meist ist es verboten, um einen konkreten Patienten oder um ein konkretes Mandat zu werben. Bei den Anwälten haben sich längst Lockerungen ergeben. Hier ist die so genannte Informationswerbung erlaubt, sofern sie nicht darauf ausgerichtet ist, ein konkretes Mandat zu werben und sich angemessen zurückhält. Begründet wird dies meist mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens in die ärztliche und anwaltliche Leistung. Häufig kollidieren die Regelungen mit der Freiheit der Berufsausübung und man darf davon ausgehen, dass nicht alle Werbeverbote ohne weiteres gerechtfertigt sind. Einen Überblick über die ärztlichen Werbeverbote finden Sie in http://www.arztwerberecht.de/. Dort auch Praxisbeitrag "Internetwerbung für Ärzte".
Beschaffenheitsangaben sind unverzichtbares Werkzeug des Werbenden. Wenn Sie solche Angaben verwenden müssen sie wahr sein und dürfen den Kunden nicht irreführen (irreführende Werbung) So dürfen Sei beispielsweise synthetisches Leder nicht mit der Beschaffenheitsangabe "Aktueller Lederlook" versehen.
Neben dem Unterlassungsanspruch und dem Schadensersatzanspruch kennt das Wettbewerbsrecht auch den Beseitigungsanspruch. Der Verletzte kann regelmäßig verlangen, dass ein fortdauernder Störungszustand vom Verletzer beseitigt wird. Typisches Beispiel ist der Anspruch auf Löschung verwechslungsfähiger Firmenbezeichnungen im Handelsregister und Löschung von verwechslungsfähigen Marken oder Berichtigung einer unrichtigen Werbebehauptung. Man kann hierauf auch einen Vernichtungsanspruch stützen, wenn weiterer Missbrauch zu befürchten ist.
Bezugnehmende Werbung, siehe Vergleichende Werbung
Werbung mit "bio" und "Natur" greift in TV, Rundfunk und Printmedien um sich. Die Werbewirtschaft sieht hierin einen attraktiven Werbeinhalt. Grundsätzlich ist hier größere Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung mittlerweile enge Grenzen für diese Art von Werbebotschaften erarbeitet hat. Zwar wurde noch für kein Produkt ein grundsätzliches Verbot ausgesprochen mit Umweltverträglichkeiten zu werben. Je "unverträglicher" das Produkt jedoch ist (Waschmittel, Reinigungsmittel, chemische Produkte) desto problematischer wird die Werbung mit der Natur. In der Praxis empfiehlt es sich grundsätzlich zu jeder Werbung den Bezug anzugeben, aus dem sich die Werbeaussage (Naturverträglichkeit, biologisch abbaubar, umweltfreundlich etc.) herleitet. Besser ist es also schlagwortartig aufzuklären: falsch: "die umweltfreundliche Verpackung". Richtig: "Die umweltfreundliche x-Mehrfachbox mit 40% Materialersparnis gegenüber herkömmlichen Mehrfachboxen." Falsch: "Ökologisches Streichmittel". Besser: "Ökologisch, da lösungsmittelfrei!" Vorsicht ist auch geboten, weil man mehr dazu übergeht die sogenannte Ökobilanz für ein Produkt zu erstellen. Der Kunde wird irregeführt, wenn ein bestimmter Aspekt als umweltverträglich herausgestellt wird, das Produkt generell jedoch die Umwelt schädigt. Deshalb besser: "weniger umweltschädlich, da ...." als "jetzt noch umweltschonender, da ...". Werben Sie mit wahren Negativaussagen, wie: "asbestfrei", dann sollten Sie keine umweltbezogenen Pauschalbegriffe ergänzen, wenn der Ersatzstoff nicht wesentlich umweltfreundlicher ist.
Nach der neuen Zugabeverordnung dürfen Sie mit Fahrpreiserstattungen werben, die in angemessenem Verhältnis zum Kaufwert stehen. Mehr als 3% sollten für Ihren Kunden aber nicht herausspringen, sonst riskieren Sie einen Rabattverstoß. Verboten ist die Bio-Werbung in Verbindung mit dem Appell an die Gefühle des Verbrauchers (siehe gefühlsbetonte Werbung).
Die Headline in der Werbung, der Werbeslogan soll den Kunden packen und plakativ die Vorteile hervorheben. Nur allzu oft geht dies schief, da solche Werbeaussagen, die gegenüber anderem Text oder anderen Darstellungen hervorgehoben werden, nach den Maßstäben der Blickfangwerbung werberechtlich beurteilt werden. Die Besonderheit hierbei: Weckt die Headline falsche Erwartungen oder spielt sie mit dem Irrtum des Lesers, dann reicht eine Aufklärung quasi im Kleingedruckten nicht mehr aus, diesen Irrtum zu beseitigen.
Ist in Ihrer Werbung das Produkt mit einem hervorgehobenen Preis oder einem besonderen Merkmal ausgestattet und erkennt man erst im Kleingedruckten, dass es sich nur um einen Monatsmietpreis handelt oder werben Sie mit Garantien, die im Kleingedruckten wieder eingeschränkt werden, so kann dies irreführend sein. Der Aussagegehalt des Blickfangs stimmt nicht mit den Tatsachen, die der Leser im blickfangartig herausgestellten Text wahrnimmt, überein. Häufig werden bei Preisbezeichnungen sog. „Sternchenhinweise“ verwendet, um Klarheit zu schaffen. Das kann die Rettung sein, da das Sternchen im Blickfang enthalten ist. Aber auch hier sollten Sie darauf achten, dass der Hinweis zum Sternchen örtlich in der Nähe des aufzuklärenden Begriffs bleibt und nicht derart klein gedruckt ist, das die Aufklärung nicht mehr wahrgenommen wird. Am besten wiederholen Sie den zu definierenden oder aufzuklärenden Begriff noch einmal. Sonst denkt der Leser, es handele sich um eine ergänzende Aussage. Außerdem akzeptiert die Rechsprechung Sternchenhinweise nur, wenn die Überschrift selbst unklar oder ergänzungsbedürftig erscheint.
Der unerlaubte Boykott ist eine recht seltene Kampfform unter Wettbewerbern. Hier machen häufiger Verbände von diesem Mittel Gebrauch. Der Boykott ist nach der Rechtsprechung die Veranlassung eines anderen zum Abbruch oder zur Nichtaufnahme geschäftlicher Beziehungen zu einem Dritten. Er kann ausnahmsweise als erlaubtes Abwehrverhalten, als Aufruf zur Vertragstreue oder als freie Meinungsäußerung erlaubt sein. So ist insbesondere nicht jede Mahnung, die rechtmäßigen vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Solche Mahnungen sollten aber grundsätzlich nicht über den Kreis der Vertragspartner hinausgehen.
Briefkastenwerbung, siehe Belästigung
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
Die Anwaltsgebühren einer Abmahnung (siehe auch dort) sind vom Verletzer zu erstatten, wenn sich der Abmahner berechtigt eines Anwalts bedient. Sie müssen aber nicht jedes Anwaltshonorar zahlen, sondern nur das, was sich aus der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergibt. Diese weist jedem Streitwert eine bestimmte Gebührenhöhe zu. Das System selbst ist für den Laien kaum zu durchschauen. (Einzelheiten zur Höhe siehe "Abmahnung"). Wenn Sie berechtigte Zweifel haben, dann helfen auch die Anwaltskammern weiter.
Center/Zentrale, siehe Firmenbezeichnung
Eine Anzeige muss klar zu erkennen geben, dass sie einen gewerblichen Charakter hat. Bei Chiffre-Anzeigen ist dies nur dann der Fall, wenn Sie das Wort "gewerblich" hinzusetzen oder es sich aus der Anzeige selbst ergibt. Wettbewerbswidrig ist es in jedem Fall, wenn Sie den Eindruck einer Privatanzeige erwecken.
Datenschutz
Der Datenschutz nimmt eine immer größere Rolle im Rahmen von werblichen Gestaltungen bzw. den aufkommenden Kundenbindungssystemen ein. Schon lange gibt es eine EU-Richtlinie zum Datenschutz, die von Deutschland - gegen jede sonstige Gewohnheit des deutschen Gesetzgebers - noch nicht umgesetzt ist. Jetzt liegt ein erster Entwurf zur Umsetzung vor. Aber auch schon nach geltendem Recht ist die Datenverwendung enger beschränkt, als manche wahrhaben wollen. Grundsätzlich erlaubt ist die Speicherung von sog. Bestandsdaten. D.h. Sie können die Kundenadressen speichern und Angaben, die zur Abwicklung des Bestellverhältnisses notwendig sind. Sobald Sie diese nicht mehr brauchen, müssen die Daten eigentlich gelöscht werden. Kundenadressen dürfen auch listenmäßig zu "Marktforschungszwecken" verwendet werden. Sie dürfen sie also zur Bewerbung z.B. mit Mailings einsetzen. Das sog. Datatracking, wobei Nutzungsdaten des Kunden mit seiner Adresse zusammengeführt werden, ist und bleibt unzulässig. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Sie sich die Erlaubnis zu einer solchen Zusammenführung nicht ausdrücklich vom Kunden erteilen lassen. Gute Kundenbindungssysteme, z.B. Kartensysteme sehen solche Klauseln ausdrücklich vor. Es reicht übrigens nicht, sich die Erlaubnis des Kunden im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen "zu holen". Der Kunde muss eine ausdrückliche bewusste Erklärung abgeben. Vorangekreuzte Erklärungen, die der Kunde - falls er eine solche Erklärung nicht abgeben möchte - erst wieder streichen muss, genügen diesen Anforderungen nicht. Der Kunde muss vielmehr willentlich selbst ankreuzen oder entsprechende Erklärungen unterschreiben. Er muss ferner in jedem Fall darauf hingewiesen werden, dass er seine Erklärung jederzeit widerrufen kann. Nach dem Teledienstdatenschutzgesetz gibt es noch mehr Anforderungen: So muss der Kunde jederzeit seine Erklärung einsehen können (anfordern können). Sie muss abgespeichert werden und muss natürlich jederzeit widerrufen werden können.
Wenn Sie mit diesem Begriff werben, dann sollten Ihre Preise erheblich unter dem Durchschnitt liegen. Solche Preisvorteile erwartet der Kunde bei dieser Bezeichnung. Ansonsten ist Ihre Werbung irreführend.
EU-Richtlinien sorgen zunehmend dafür, das deutsche Wettbewerbsrecht entscheidend zu beeinflussen. Nicht immer geht es hierbei um Lockerungen, wie zum Beispiel bei der EU-Richtlinie zu vergleichenden Werbung und der Richtlinie über irreführende Werbung. Eine Reihe wichtiger Richtlinien finden Sie unter http://www.versandhandelsrecht.de/
Neben Abmahnung stellt die Einstweilige Verfügung die häufigste Form der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung dar. Das Gesetz sieht dies so vor. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Die Gerichte entscheiden bei er Einstweiligen Verfügung meist ohne mündliche Verhandlung. Nach Einlegung des Rechtsmittels "Widerspruch" kommt es zur Verhandlung vor dem Gericht. Tipp: Entscheiden Sie sich schnell, ob Sie die Einstweilige Verfügung anerkennen wollen, sonst fordert Sie der Gegneranwalt erneut kostenpflichtig auf, eine sogenannte Abschlusserklärung abzugeben (Anerkennung als endgültige Regelung und Verzicht auf alle Rechtsmittel). Ein angedrohtes "Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten" sollte Sie nicht erschrecken. Tatsächlich gibt es auf Antrag des Gegners im Wiederholungsfall eine gerichtliche Strafe an die Staatskasse, die zwischen 1.000,-- und 10.000,-- DM im Durchschnittsfall beträgt.
Einigungsstellenverfahren
Der Gesetzgeber hat bei den Industrie- und Handelskammern sog. Einigungsstellen eingerichtet. Sie müssen dann in Wettbewerbsangelegenheiten Ihren Konkurrenten nicht zwingend vor Gericht ziehen. Auch vor den Einigungsstellen lassen sich Wettbewerbsstreitigkeiten regeln. Sie können einen Abmahner auch auffordern, zunächst einmal ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Einigungsstellen sind allerdings keine Schiedsgerichte und nicht befugt, den Streit zu entscheiden. Sie haben lediglich die Funktion zwischen den Parteien zu vermitteln. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche unterbrochen. Allerdings bleibt es dem Abmahner unbenommen, trotz Einigungsstellenverfahren eine Einstweilige Verfügung zu beantragen.
Endpreis, siehe Preisangabe
Erfolgsgarantie, siehe Garantie
Eröffnungswerbung
Es ist häufig so, dass mit besonderen Preisen auf ein neueröffnetes Geschäft aufmerksam gemacht werden soll. Grundsätzlich sind Eröffnungssonderangebote auch zulässig. Der Wortbestandteil "Eröffnung ist allerdings mehrdeutig und kann sich auf eine erstmalige Geschäftseröffnung und auch auf eine Wiedereröffnung nach Umbau oder Renovierung beziehen. Zu empfehlen ist deshalb, klarstellende Zusätze aufzunehmen. Die Kunden erwarten von einem solchen Preis eine besonders knappe Kalkulation. Entspricht der Preis dem vorherigen Preis oder dem Preis, der bei Filialen ebenfalls gefordert wird, so wäre eine solche Werbung irreführend. Wenn Sie in Ihrer Eröffnungswerbung allgemein Kaufvorteile zur Eröffnung versprechen, so ist dies leider als verbotene Sonderveranstaltung unzulässig. Ein typischer Fehler besteht auch darin, dass gleich zur Eröffnung Preisgegenüberstellungen vorgenommen werden (durchgestrichener Preis gegenüber Neupreis). Die Kunden meinen dann irrtümlich, der durchgestrichene Preis sei vorher verlangt worden. Dies kann jedoch bei einer Neueröffnung überhaupt nicht sein. Durchgestrichene Preise müssen vorher ernsthaft und längerfristig (mindestens 3 Monate) verlangt worden sein.
Erstbegehungsgefahr
Ein Verletzer kann wettbewerbsrechtlich nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung begangen hat und die Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr siehe Abmahnung). Auch wenn erstmals zu befürchten ist, dass er die Handlung begeht, kann er schon per Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert werden, wenn Erstbegehungsgefahr besteht. Häufiger Fehler: Der Verletzer beruft sich zutreffend auf Verjährung, verteidigt aber die gerügte Handlung. Folge: Durch das Verteidigen gibt er zu erkennen, dass er die angegriffene Handlung für korrekt hält. Damit besteht Erstbegehungsgefahr. Beachte den Unterschied bei der Unterlassungserklärung: Bei Erstbegehungsgefahr muss keine Vertragsstrafe aufgenommen werden.
Fabrikpreis, siehe Preisangabe
Fachgeschäft, siehe Firmenbezeichnung
Fernabsatz
Fernabsatz ist ein neuer Rechtsbegriff im Werberecht. Fernabsatz ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Anbieter und Kunde nicht mehr persönlich begegnen. Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) regelt den Rechtsrahmen in diesem Bereich. In Deutschland wurde im Juni 2000 das jetzt gültige Fernabsatzgesetz verabschiedet. Es betrifft alle Verträge über Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystemes“ geschlossen werden. Anders: Sie sind betroffen, wenn Sie mit Ihren Kunden zu geschäftlichen Zwecken z.B. per Telefon, Brief, Fax, Katalog, E-Mail oder online im Internet in Kontakt treten. Das neue Gesetz sieht eine Reihe von Pflichtangaben bei den Angeboten und ein Widerrufsrecht für den Kunden vor. (Gesetzestexte und Beitrag auf der Spezialseite
http://www.fernabsatz-gesetz.de/ .
Das neue Fernabsatzgesetz gilt für alle Verträge mit Verbrauchern (nicht B2B), die seit dem 30.06.2000 im sogenannten Fernabsatz geschlossen wurden. Der Versender muss eine Reihe neuer Aufklärungspflichten bei seiner Werbung in Katalogen, Internetseiten, E-Mails etc. beachten und der Kunde hat jetzt ab sofort das Recht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware vom Kauf zurückzutreten. Wenn der Versender seine Hinweise und Belehrungen nicht angebracht hat oder wenn er die Belehrungstexte für das Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht richtig formuliert hat, bekommt der Kunde sogar 4 Monate Zeit, sich vom Kauf zu lösen. Da schlummert so manche Zeitbombe. Eine Begründung braucht der Kunde in keinem Fall und es ist auch völlig egal, ob er die Ware benutzt hat. Häufig noch von Kunden und Versendern unbemerkt gilt das Gesetz schon längst, wenn man mit Kunden zu geschäftlichen Zwecken z.B. per Telefon, Brief, Fax, Katalog, E-Mail oder online im Internet in Kontakt tritt.
http://www.fernabsatz-gesetz.de/ .
Firma, siehe Firmenbezeichnung
Nach dem Handelsgesetzbuch ist die Firma der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Bei der Firmenbezeichnung gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit, der Firmenklarheit und der Unterscheidungskräftigkeit. Firmenbezeichnungen müssen frei von Täuschungen sein. So dürfen Sie nicht ohne weiteres Ihre Firmenbezeichnung um die Begriffe "Center" oder "Zentrale" ergänzen. Bei solchen Bezeichnungen erwartet der Kunde Unternehmen, die eine führende Stellung und eine gewisse Größe am Ort einnehmen. Dies gilt auch für die Ausstattung mit dem Warenangebot. Auch der Begriff "Fachgeschäft" ist nur zulässig, wenn das Geschäft über ein besonders tiefgestaffeltes Sortiment, über geschultes Fachpersonal und einen Geschäftsinhaber oder Angestellten verfügt, der einen Meistertitel innehat. Unzulässig damit: "Wollkörbchen: das Fachgeschäft für Wolle" , wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt.
Seit der jüngsten HGB-Novelle sind auch Phantasiebezeichnungen erlaubt, während vorher unbedingt der Name des Kaufmanns im Firmennamen auftauchen musste. Bevor Sie Ihrer Firma einen Namen geben, empfiehlt sich ein Anruf bei der Industrie- und Handelskammer. Dort wird eine Datenbank geführt. Mit deren ok ist jedoch noch nicht alles erledigt. Es kann Ihnen dennoch passieren, dass ein Wettbewerber auf Unterlassen dringt, der den Namen oder einen prägenden Namensbestandteil schon länger als Sie führt. Konkurrenz erwächst auch aus den eingetragenen Marken. Auch sie können Firmennamen verdrängen. Es empfiehlt sich eine gründliche Recherche, am besten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes. Zumindest sollten Sie Branchenverzeichnisse durchrecherchieren, denn es ist höchst ärgerlich, wenn man später sämtliche Drucksachen und Werbungen einstampfen darf. Grundsätzlich gilt: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst. Zusätze, wie GmbH oder sonstige Rechtsformbezeichnungen beseitigen die Verwechslungsgefahr nicht.
Garantien sind Vorteile für die Kunden. Das deutsche Kaufrecht gibt dem Kunden z.B. nur 6 Monate Gewährleistung. In dieser Zeit kann der Kunde bei einem Mangel (Fehler) der Wahre vom Kauf zurücktreten (Wandlung) oder einen Preisnachlass verlangen (Minderung). Es gibt Garantien, die einfach diese Zeit verlängern oder Garantien, die Ersatz versprechen und es gibt Umtauschgarantien usw. Häufig ist es nicht der Handel, der solche Garantien anbietet, sondern der Hersteller, der für die Zeit nach Ablauf der 6 Monate noch besondere Vorteile verspricht. Vorher darf der Handel den Kunden nicht zwingend an den Hersteller verweisen. Er ist und bleibt Vertragspartner. Danach ist man jedoch frei, auch in der Gestaltung der Voraussetzungen, Dauer und der Bedingungen, die vom Kunden zu erfüllen sind.
Vor einiger Zeit versuchten Firmen – wie in den USA – mit lebenslangen Garantien zu werben. Der Bundesgerichtshof lehnte ab. Häufig verstoßen solche Garantien sowie Rückgabeversprechen gegen die Zugabeverordnung. Bislang ließ die Rechtsprechung in keinem Fall Garantien über die Dauer von 30 Jahren (allgemeine Verjährungsfrist) zu. Rückgabegarantien ohne besonderen sachlichen Grund darf man nach geltendem Recht nach wie vor nicht gewähren. Grenzfälle, wie 3 Monate – Gefällt – Nicht – Garantie im Möbelhandel sind jetzt erlaubt, da dort der Kunde dem besonderen Risiko ausgesetzt ist, etwas falsches und nicht passendes zu kaufen..
Langjährige Garantien müssen sich an der Haltbarkeit eines Materials oder Werks orientieren. Erlaubt sind Preisgarantien, bei denen damit geworben wird, dass der Kunde den Kaufpreis zurückerhält, wenn er den gleichen Artikel bei gleichem Leistungsumfang anderswo zu einem niedrigeren Preis findet. Sie dürfen jedoch nicht die Differenz auszahlen (noch ein Verstoß gegen das Rabattgesetz, dass bald abgeschafft werden soll). Eine neue europäische Richtlinie ist ebenfalls demnächst in deutsches Recht umzusetzen. Sie wird die Mindestgarantiezeiten auf ganze drei Jahre verlängern und gilt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
Geburtstagswerbung, siehe Sonderveranstaltung
"Wenn Sie es schaffen die Gefühle Ihrer Kunden anzusprechen, dann wird Ihre Werbung erfolgreicher sein." Diese alte Werberegel hat einen wettbewerbsrechtlichen Haken. Werbung, die an Mitleid, Spendenfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Soziale Verantwortung oder Frömmigkeit appelliert, kann unter dem Gesichtspunkt der gefühlsbetonten Werbung wettbewerbswidrig sein. "Für jeden Auftrag, der in der Zeit vom 1.12. bis zum 24.12. bei uns eingeht, spenden wir 5,-- DM an das örtliche Kinderheim" oder "Der Erlös aus dem Verkauf jedes Big-Mäc am xy wird als Spende an ein Kinderhilfswerk weitergegeben" sind gerichtlich entschiedene Beispiele für unzulässige Werbung. Sie dürfen auch nicht versprechen, in Zahlung genommene Gegenstände an Karitative Hilfsorganisationen weiter zu geben oder für jeden Kauf einen Baum zu pflanzen. Der Slogan "Bio-Möbel gegen Smog" verbunden mit dem Angebot einer Fahrtkostenerstattung ist ebenfalls bereits unzulässig. Unter dem Schockaspekt ist die Bennetton – Werbung bekannt geworden: Sterbender ölverschmutzter Vogel oder Abbildung eines Aidskranken. Hier hat allerdings jüngst das Bundesverfassungsgericht der Meinungsfreiheit einen höheren Rang eingeräumt (siehe http://www.urteilsticker.de/ )Natürlich dürfen Sie bei einer Werbung für Postkarten darauf hinweisen, dass diese von körperbehinderten Menschen mit dem Mund oder den Füßen gemalt wurden. Hier besteht ein sachlicher Bezug der Werbeaussage zur angebotenen Leistung.
Geld-zurück-Garantie, siehe Garantie
Geschäftsbezeichnung, siehe Firmenbezeichnung
Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis
Besondere Daten, wie Preiskalkulationen, Marketingkonzeptionen, Kundenlisten oder Verhandlungsergebnisse können Unternehmensgeheimnisse sein. Viele Unternehmen sind täglich dadurch bedroht, dass insbesondere eigene Mitarbeiter solche Daten an Dritte weitergeben. Häufig geschieht dies schon einmal bei einem unfreundlichen Ausscheiden des Mitarbeiters oder es gibt zahlreiche Mitarbeiter, die die Kundendatei als Startkapital für die eigene Unternehmung nutzen möchten.
Die Abgrenzung in diesen Fällen ist höchst schwierig, da es wettbewerbsimmanent ist, wenn verschiedene Wettbewerber um Kunden ringen. Sind aber bestimmte Dateien und Geheimnisse gegen den Zugriff des Mitarbeiters geschützt und überwindet er beispielsweise die Zugriffssperre, dann sieht der Fall schon ganz anders aus. Nach § 17 Abs. 1 UWG wird jeder Mitarbeiter oder Beschäftigte eines Geschäftsbetriebes bestraft, der Geschäftsgeheimnisse verrät. Hieran schließt sich auch ein Ersatzanspruch nach § 19 UWG an. Am empfehlenswertesten ist es bei dieser recht löchrigen Gesetzgebung, vertragliche Regelungen zu treffen, am besten mit einem Vertragsstrafeversprechen versehen. Dabei kommt es darauf an, dass der Verstoß präzise genug definiert ist und die Vertragsstrafe für Angestellte nicht zu hoch bemessen wird.
Gesundheitswerbung, siehe Heilmittelwerbung
Gewinnspiele sind ein beliebtes Mittel zur Aktivierung von Kunden in der Werbung. Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich verboten, das Gewinnspiel mit dem Warenabsatz zu verbinden. Dies kann soweit gehen, dass im Versandhandel grundsätzlich verboten ist, Bestellkarte und Gewinnspielteilnahmekarte körperlich zu verbinden. Unerlaubt auch die Idee: "Jeder Kassenbon nimmt an der Verlosung teil", da hier ganz offensichtlich vorher etwas gekauft werden muss. Vergessen dürfen Sie deshalb auch alle Formen, bei denen Teilnahmekarten an der Kasse abgestempelt werden müssen oder Teilnahmekarten nur in Verbindung mit dem Erwerb eines Produktes bezogen werden können. Nach der Zugabeverordnung ist es sogar verboten selbst erlaubte geringwertige Zugaben vom Zufall abhängig zu machen.
Vergessen Sie auch Gestaltungen, die das Betreten des Geschäftslokals erfordern ("Welches Sonnengerät steht in Raum 7?"). Jede enge Berührung mit dem Geschäft des Veranstalters um Lose abzugeben, abzuholen, die Aufgabe zu bewältigen oder Gewinne abzuholen löst unter Umständen beim Teilnehmer einen sogenannten psychologischen Kaufzwang aus. Der psychologische Kaufzwang ist das häufigste Argument im Zusammenhang mit verbotenen Gewinnspielen. Hierbei muss aber unterschieden werden, ob es sich um ein Gewinnspiel in großen anonymen Kaufhäusern oder kleinen Ladenlokalen handelt. In jedem Fall sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Gewinnspiels darauf achten, dass teilnahmewillige ohne Aufsuchen Ihres Geschäfts – in der Regel per Post – teilnehmen können. Es muss sich eine gleichwertige Möglichkeit zu Teilnahme ergeben. Weisen Sie deutlich auf diese Möglichkeit hin, stellen sie z.B. Losboxen vor dem Geschäftslokal auf. Gewinnspiele, bei dem die Teilnehmer einen Einsatz leisten müssen, müssen staatlich genehmigt sein. Im Paket zum Fernabsatzgesetz wurde auch ein neuer Gewinnspielparagraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erlassen, der sogenannte Sweapstakes behandelt. Das sind Gewinnspiele, die den Eindruck beim Kunden erwecken, er habe schon gewonnen. Wird jetzt ein solcher Eindruck erweckt, dann muss der Gewinnspielveranstalter auch genau diesen Gewinn zahlen. Gesetzestext ist zu finden unter http://www.fernabsatz-gesetz.de/.
Gratis, siehe Zugabe
Gratisverlosung, siehe Gewinnspiel
Gratiswarenproben
Warenproben sind übliche Werbemittel. Sie dürfen in Menge und Umfang nur insoweit abgegeben werden, wie dies zur Erfüllung des Erprobungszwecks notwendig ist. Wettbewerbsrechtlich auffällig wurde dies in der Vergangenheit mehr bei Großkonzernen, die Rasiersysteme massenhaft zur Erprobung abgaben.
Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der sogenannten Generalklausel des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine tragende Rolle spielt. Danach ist grundsätzlich Werbung verboten, die gegen die guten Sitten verstößt. Was gegen die guten Sitten verstößt, bestimmt sich nach der "Auffassung aller billig und gerecht Denkenden". In der Praxis heißt dies: Deutsches Wettbewerbsrecht ist Fallrecht. Es orientiert sich an der Branchenüblichkeit. Nicht alles was in der einen Branche erlaubt ist, geht auch in anderen Branchen. Die guten Sitten werden auch nicht durch "eingerissenen Schlendrian" repräsentiert (Falschparken bleibt ordnungswidrig, auch wenn es viele tun!). Sie sind auch meist nicht das, was der Verletzer unter ihnen versteht. Die Weite des Begriffs macht Prognoseentscheidungen im deutschen Wettbewerbsrecht schwierig. Andererseits hat das deutsche Wettbewerbsrecht bislang noch immer eine Antwort auf Weiterentwicklungen gefunden und zeigt sich als sehr anpassungsfähig.
Gutscheine jeder Art und Form sind gerne verwendete Werbemitttel, da sie letztlich eingelöst werden müssen. Sie sollen in der Regel dazu dienen den Kunden zu binden oder zum Geschäftslokal zu bringen. In rechtlicher Hinsicht verbriefen Gutscheine einen Anspruch auf eine Leistung. Unproblematisch sind Gutscheine, die einen Informationsanspruch verbriefen (Gutschein für Katalog). Werden jedoch mit Gutscheinen Geldbeträge verbrieft oder Sammelpunkte, die zu Zahlungsansprüchen führen, dann gerät der Werbende schnell in Konflikt mit dem Rabattgesetz und der Zugabeverordnung. Erlaubt ist der Verkauf von Geschenkgutscheinen. Verboten: "Gegen Vorlage dieses Gutscheins erhalten Sie alle Artikel 10% preiswerter" oder "Gegen Vorlage: Erste Behandlung kostenlos" oder "Gegen Vorlage Gutschrift von 5 DM beim Kauf". All dies ist abmahngefährdet.
Happy hour, siehe Sonderangebot
Die Werbung mit Heilmitteln oder mit Aussagen zur Gesundheit regelt das spezielle Heilmittelwerbegesetz. In diesem Bereich gibt es noch weitaus mehr Einschränkung als im normalen Wettbewerbsrecht. Unzulässig sind Werbungen mit Testimonials oder Gutachten von Ärzten oder mit sogenannten "unbewiesenen Wirkungsbehauptungen". Der normal sterbliche Werbende gerät in Konflikt mit diesen Vorschriften, wenn für Sportgeräte oder Nahrungsergänzungsmittel ("Fett in 14 Tagen weg") geworben wird. In diesem Bereich ist höchste Vorsicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat dies – wie folgt – zusammengefasst: ".. überall dort, wo die Gesundheit ins Spiel gebracht wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen gestellt werden; dies gilt in besonderem Maße bei Genussmitteln...".
Inzahlungnahme, siehe Rabatt
Der Begriff der Irreführenden Werbung stammt aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine der zentralen Vorschriften ist § 3 UWG. Dieser behandelt irreführende Angaben in der Werbung. Diese können sich auf verschiedene Aspekte beziehen. Das Gesetz benennt Irreführungen über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart, Preisbemessung, Auszeichnungen, Menge der Vorräte und den Anlass und Zweck des Verkaufs als Beispiele. Irreführungen über die betriebliche Herkunft, Bezugsquelle, Druckerzeugnisse, Echtheitswerbung, Garantiewerbung, Güteangaben, Nationalität, Naturprodukte, Neuheitswerbung, Preisangaben, Preissenkungen, Produktwirkung, Rechtsform, Sortiment, Test- und Prüfungsergebnisse, Titel, Zutaten gehören ebenso hierher.
Wer unwahre Angaben macht oder unrichtige oder nicht vollständige Angaben, der kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Abmahner muss nicht einmal nachweisen, dass sich jemand geirrt hat. Die reine Gefahr, dass es zu Irrtümern kommen könnte reicht aus. Meist gehören die Richter eines angerufenen Gerichts selbst zu den durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreisen und beurteilen deshalb selbst, ob die Werbeaussagen irreführend sein könnten. Denn es kommt auf die Sicht des verständigen Verbrauchers an, wie er also die Aussage interpretiert. In Spezialfällen muss der Abmahnende auch einmal Beweis für die Irreführung durch Demoskopisches Sachverständigengutachten antreten. Solche Gutachten können schnell 50.000 DM und mehr kosten.
Jubiläumswerbung, siehe Sonderveranstaltung
Jugendliche
Werbung für Jugendliche oder im Umfeld der Jugendlichen (z.B. in Jugendzeitschriften) unterliegt einer besonders strengen Beurteilung durch die Rechtsprechung. Allein die Auswahl des Umfeldes, wie das einer Jugendzeitschrift weist nach der Rechtsprechung die Aussage auf, dass das beworbene Produkt besonders für Jugendliche geeignet ist und der Konsum von der Erwachsenenwelt toleriert wird (zur Zigarettenwerbung). Natürlich ist auch die Irreführungsgefahr (siehe Irreführende Werbung) oder Anlockwirkungen oder Kaufzwang bei Jugendlichen anders zu beurteilen.
Kaufzwang, siehe Gewinnspiel
Kopplungsangebote
Kopplungsangebote oder Vorspannangebote sind nicht grundsätzlich verboten. Sie dürfen ohne weiteres Waren miteinander koppeln (z.B. Tee und Tasse und sogar Eigenheim und Auto). Grundsätzlich problematisch sind jedoch verdeckte Kopplungen von Waren ohne Sachnähe zueinander im Gegensatz zu offenen Kopplungen. Bei der verdeckten Kopplung wird nur ein einheitlicher Preis angegeben, während bei der offenen Kopplung die Einzelpreise der gekoppelten Waren und der Gesamtpreis angegeben werden.
Kommerzielle Kommunikation
Dieser Begriff meint eigentlich nichts anderes als jegliche Art von Werbung. Er findet sich im gerade zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie verabschiedeten Gesetzentwurf (siehe http://www.versandhandelsrecht.de/ ) zum Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG). Dieses Gesetz verändert das bisherige Teledienstgesetz.
Der neue § 3 des Teledienstgesetzes definiert den Begriff jetzt genau:
„Kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.
Nach dem Gesetz gibt es bald neue Informationspflichten für Werbung im Internet. Wohl ab Sommer 2001 müssen Werbung, ihr Auftraggeber und Gewinnspiele klar als solche erkennbar sein.
Konkurswarenverkauf
Der Gesetzgeber hat wegen der besonderen Attraktivität erkannt, dass die Werbung mit der Herkunft einer Ware aus einem Konkurs besonders gefährlich ist. Ganz allgemein erwarten die Kunden besonders günstige Preise. § 6 UWG verbietet deshalb die Werbung mit der Herkunft aus einem Konkursfall generell. Eine solche Werbung stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie dürfen durchaus gegenüber einem Kunden durchblicken lassen, dass die Ware aus einem Konkurs stammt. Verboten ist es jedoch, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, mit dieser Herkunft zu werben. Man kann sich selbstverständlich auch nicht damit verteidigen, dass die Waren nie einer Konkursmasse angehört haben, da in diesem Fall eine Irreführung vorliegt. Zulässig ist es allerdings (wobei die Werbewirksamkeit fraglich ist) "zur Vermeidung eines Konkurses" Waren anzubieten. Insolvenzverwalter dürfen natürlich einen solchen Hinweis aufnehmen. Verboten sind auch ähnliche Werbebehauptungen, wie z.B. "Verkauf aus Liquidationsmasse" oder: "einige unserer Lieferfirmen sind pleite, dadurch haben wir die Waren noch schnell weit billiger als bisher aufgekauft...".
Kostenlos, siehe Zugabe
Kunden werben Kunden, siehe Laienwerbung
Unter Kundenfang versteht man Werbemethoden, die den Kunden durch Manipulation und Täuschung zum Angebot bringt. Besondere Ausprägungen sind Tarnung von Werbemaßnahmen (Schleichwerbung, Einkleidung in privat erscheinende Mitteilungen oder wissenschaftliche (Verwendung falscher Gutachten) oder publizistische Tarnung (Presseveröffentlichungen / redaktionelle Werbung)
Unter Laienwerbung versteht man den Einsatz von Dritten, die nicht gewerbsmäßig Werbung betreiben, zur Förderung des eigenen Absatzes. Die Laienwerbung, meist in Form von "Kunden werben Kunden" oder dem Begriff "Freundschaftswerbung realisiert, ist grundsätzlich erlaubt, auch wenn hier meist private Beziehungen kommerzialisiert werden. Der Werber erhält in der Regel eine Prämie. Hier lauert Gefahr, wenn Sie zu hohe Prämien ausloben. Die Relation zwischen erforderlichem Umsatz und Prämienwert sollte 5 – 10% nicht übersteigen. Je mehr Aufwand der Werber hat, um sich die Prämie zu verdienen, um so höher darf die Prämie sein. Sie sollten keine Freundschaftswerbung bei Waren des täglichen Bedarfs (Lebensmittel etc. mit "Mitnahmeeffekt") ausloben, da hier zu leicht der Vorwurf des Unlauteren Anlockens mit sachfremden Anreizen im Raum steht.
Lockvogelwerbung
Es handelt sich um einen Unterfall der irreführenden Werbung. Es wird anhand von preisaggressiven Angeboten der Eindruck erweckt, das gesamte Angebot sei preisgünstig (ohne Hinweis auf einzelnes Sonderangebot durch das Wort oder die Gestaltung) oder Artikel zu besonders günstigen Preisen werden ohne ausreichende Vorräte angeboten.
Logo
Unter einem Logo versteht man ein grafisch bearbeitetes Zeichen, das meist für eine Firma oder eine Ware oder Dienstleistung stehen soll und hierauf werbewirksam hinweist. In Einzelfällen (eher selten) kann ein Logo auch schon einmal ohne irgendeinen Rechtsakt geschützt sein. Besser ist es, ein solches Zeichen als Bildmarke oder Wort-/Bildmarke anzumelden. Siehe Markenzeichen
Ware, die beworben wird, muss grundsätzlich greifbar sein. Jederzeitige Abrufbarkeit bei einem Dritten oder die bloße rechtliche Verfügbarkeit reicht nicht aus. Ein Hinweis kleingedruckt "Nicht alles vorrätig" reicht nicht aus. Die Menge muss so beschaffen sein, dass die übliche und zu erwartende Nachfrage befriedigt werden kann. Nicht Verfügbarkeit von "Pfennigsartikeln" ist allerdings noch nicht irreführend im Gegensatz z.B. von hochwertigen Computern. Bei Internetshops erwartet der Verkehr nicht unbedingt die Verfügbarkeit gleichzeitig im Ladengeschäft. Anders bei konkreter Internetwerbung für das Ladengeschäft. Die Rechtsprechung behandelt die fehlende Lieferfähigkeit auch unter dem Begriff "Vorratslücken". Umfassender Beitrag hierzu ist auch zu finden unter http://www.versandhandelsrecht.de/ .
Lieferfähigkeit, siehe Lieferbereitschaft
Das Markenzeichen (früher Warenzeichen) ist ein gesetzlich geschütztes Zeichen (Wort, Bild, sogar Klänge ...). Der Inhaber eines Markenzeichens kann bei Identität oder Verwechslungsgefahr bei einer Verwendung durch einen Dritten verlangen, dass dies unterlassen wird. Eine Markenanmeldung erfolgt beim Deutschen Patentamt. Markenanmeldungen bieten einen nicht zu unterschätzenden Schutz bei der Werbung und stellen sogar ein strategisches Mittel dar. In den Mitgliedsländern der EU ist es sogar möglich, Dritten zu verbieten, Waren, die mit dem Markenzeichen versehen sind und nicht für die EU bestimmt sind, dort nicht zu vertreiben (Vertriebswegkontrolle). Wenn Sie Vertriebsbindungen unterlaufen wollen, hüten sie sich davor, die Waren in neue Umhüllungen zu verpacken oder sonst Markenabbildungen zu verändern (wird oft gemacht, um Kontrollzeichen der Hersteller zu entfernen). Dies stellt ebenfalls eine Markenverletzung dar. Sie sollten regelmäßig bei Firmengründungen, Umbenennungen oder bei Domaineintragungen prüfen lassen, ob nicht ein Markenschutz unumgänglich ist. Einzelheiten zur Markenanmeldung und ihren Kosten finden Sie bei http://www.rolfbecker.de/.
Marktverstopfung
Oft werden neue Artikel zu Probezwecken kostenlos verteilt. Manchmal gibt es neue Produkte auch zu besonders günstigen, nicht kostendeckenden Preisen. Solange die Abgabe noch vom Erprobungszweck gedeckt ist, ist dies erlaubt. Führt die Abgabe jedoch zu einer Marktverstopfung, kann diese Vorgehensweise wettbewerbswidrig sein. Beispiel: Massenweise Abgabe von neuartigen Rasierern.
Medikamente, siehe Heilmittelwerbung
Mehrfachabmahnung, siehe Abmahnung
Mehrwertsteuer, siehe Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Meinungsumfrage
Meinungsumfragen sind nicht nur ein Mittel der Werbung, sondern dienen in Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten dazu, die sogenannte Verkehrsauffassung über die angegriffene Werbung zu ermitteln, wenn sich die Richter hierzu nicht selbst in der Lage sehen. Häufig geht es um die Beantwortung einer Frage, ob eine Angabe in einer Werbung irreführungsgeeignet ist oder es geht um den Bekanntheitsgrad eines Namens. Solche Meinungsumfragen können im Zusammenhang mit anderen Umfragen etwas kostengünstiger durchgeführt werden (Busumfrage), kosten aber dann immer noch zwischen 30.000,-- DM und 50.000,-- DM. In den allermeisten Fällen sehen sich die Richter bei Irreführungsfragen selbst in der Lage, als angesprochene Verkehrskreise die Frage nach einer Irreführungseignung selbst zu beantworten. Trotzdem muss man im „Hinterkopf“ behalten, dass diese Beweiskosten das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung stark erhöhen können.
Mengenrabatt, siehe Rabatt
Neben den Saisonschlussverkäufen und Jubiläumsverkäufen sind auch Räumungsverkäufe unter ganz bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schadensfälle, Umbauten) zulässig. Insbesondere bei Räumungsverkäufen ist das Nachschieben, also das Nachbestellen und Verkaufen von neuen Waren nicht zulässig.
National, Werbung mit
Gerne schmückt sich der Werbende mit Zusätzen, wie "international", "Euro" oder "deutsch". In sämtlichen Fällen ist der Zusatz daraufhin zu überprüfen, ob er keine Irreführungseignung aufweist. Führt ein Betrieb z.B. den Zusatz "international", so versteht dies der Rechtsverkehr dahingehend, dass dieser Betrieb international tätig ist. Es muss sich um einen auf seinem Gebiet bedeutendes Unternehmen handeln. Auch die Einrichtung, die Finanzkraft und die Geschäftsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass sich ein solcher Zusatz rechtfertigt. Ähnliche Überlegungen gelten auch für die Begriffe "deutsch" oder "Euro" oder "national".
Natur, siehe Biowerbung
Nettopreis, siehe Preisangabe
Newsletter per E-Mail, siehe Belästigende Werbung
Ordnungsgeld, siehe Einstweilige Verfügung
Ordnungshaft, siehe Einstweilige Verfügung
Pauschale Abwertung, siehe Vergleichende Werbung
Preis, siehe Preisangabe
Die Preisbemessung und die Darstellung von Preisen gehört zu den schwierigen Kapiteln auch im Werberecht. So verlangt die Preisangabenverordnung grundsätzlich die Preisauszeichnung mit den Endpreisen. Nach der jüngsten Gesetzesnovelle werden zusätzlich auch bestimmte Grundpreisangaben verlangt (Kilopreis, Literpreis usw.). Preistransparenz ist ein weiteres Gebot, das sicherstellen soll, dass der Kunde weiß, worauf er sich einlässt. Wenn Sie Preise nennen, sollte immer klar sein, welcher Preis gemeint ist. Sie dürfen Preise (alte gegen neue / unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegen Ihren Preis / Ihre Preise gegen Preise der Konkurrenz) gegenüberstellen. Bis auf das letzte Beispiel dürfen die anderen Preise auch durchgestrichen dargestellt werden. Schreiben Sie aber immer genau daneben, um welchen Preis es sich da handelt. Schreiben Sie "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" aus und kürzen Sie nicht ab. Geben Sie nur alte Preise an, die sie auch längere Zeit (ca. 3 Monate) vorher verlangt haben (sonst verbotene Mondpreiswerbung). Bei Neueröffnung ist dies natürlich überhaupt nicht möglich. Vorsicht auch bei der "Namensgebung" für Preise. Bei Sonderpreis sollte der Preis auch unter der unverbindlichen Empfehlung liegen. Bei Fabrikpreisen erwartet der Kunde besonders niedrige Preise etc.
Preisangabenverordnung, siehe Preisangabe
Preisausschreiben, siehe Gewinnspiel
Preisgarantie, siehe Geld-zurück-Garantie
Preisgegenüberstellung, siehe Preisangabe
Preisspaltung
Unter einer Preisspaltung versteht man den Umstand, dass ein Kaufmann für eine identische Leistung verschiedene Preise verlangt. Besonders im Rabattgesetz ist geregelt, dass es verboten ist, verschiedenen Kundengruppen oder einzelnen Kunden unterschiedliche Preise für die gleiche Leistung abzuverlangen. Allerdings fällt bald das Rabattgesetz und damit auch das Verbot der Preisspaltung bzw. der Sonderpreise. Aber auch unter Geltung des Rabattgesetzes war eine Preisspaltung schon immer möglich, die auf sachbezogenen Angebotsdifferenzierungen beruht. Regelmäßig kann z.B. ein unterschiedlicher Preis im Ladengeschäft und bei der Bestellung im Internet verlangt werden, da sich hier die Vertriebswege drastisch unterscheiden. Auch Abopreise können anders aussehen, als Einzelpreise. Es reicht aber nicht, nur einfache Differenzierungen beliebiger Art durchzuführen. Es kommt darauf an, ob der angesprochene Verkehr die Preise als zwei Normalpreise oder als ein Normalpreis und einen Sonderpreis versteht.
Preisunterbietung
Sie dürfen ohne weiteres Preise Ihrer Konkurrenten unterbieten. Erst wenn Sie dies nur deshalb machen, um Ihren Konkurrenten in den Ruin zu treiben, also keinen normalen Leistungswettbewerb mehr betreiben, kann dies wettbewerbswidrig sein.
Preisvergleiche, siehe Vergleichende Werbung
Psychologischer Kaufzwang, siehe Gewinnspiel
Der psychologische Kaufzwang ist das häufigste Argument im Zusammenhang mit verbotenen Gewinnspielen. Hierbei muss aber unterschieden werden, ob es sich um ein Gewinnspiel in großen anonymen Kaufhäusern oder kleinen Ladenlokalen handelt. In jedem Fall sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Gewinnspiels darauf achten, dass teilnahmewillige ohne Aufsuchen Ihres Geschäfts – in der Regel per Post – teilnehmen können. Es muss sich eine gleichwertige Möglichkeit zu Teilnahme ergeben. Weisen Sie deutlich auf diese Möglichkeit hin, stellen sie z.B. Losboxen vor dem Geschäftslokal auf. Gewinnspiele, bei dem die Teilnehmer einen Einsatz leisten müssen, müssen staatlich genehmigt sein. Im Paket zum Fernabsatzgesetz wurde auch ein neuer Gewinnspielparagraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erlassen, der sogenannte Sweapstakes behandelt. Das sind Gewinnspiele, die den Eindruck beim Kunden erwecken, er habe schon gewonnen. Wird jetzt ein solcher Eindruck erweckt, dann muss der Gewinnspielveranstalter auch genau diesen Gewinn zahlen. Gesetzestext ist zu finden unter http://www.fernabsatz-gesetz.de/. Die Schaffung eines psychologischen Kaufzwangs wird auch nach der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung verboten sein und eine Grenze darstellen, die nicht überschritten werden darf.
Rabatt ist jede Preisermäßigung, die ein Unternehmer dem Kunden durch einen Nachlass (auch Abschlag) vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis gewährt. Sie können Rabatte auf den Preis gewähren, von der Ware, durch Gutschein, durch Mengennachlass, durch Zahlungszielgewährung etc. Dementsprechend kennt man Geld-, Waren-, Barzahlungs-, Mengen-, Treue- und Funktionsrabatte (Groß- und Einzelhandelsrabatte). Faustformel: Nur maximal 3% bei Barzahlung ist als Rabatt erlaubt (Rabatt muss sofort abgezogen werden: Vorsicht bei aller Art von Sammelgutscheinen) und der übliche Mengenrabatt (wenn Menge in einer Bestellung abgefordert wird). Sie sollen an Ihren Preis selbst gebunden werden. Sonderpreise für Stammkunden sind damit grundsätzlich nicht möglich (es sei denn, Sie machen bestimmte Waren nur Ihren Stammkunden zugänglich).
Auch Inzahlungnahmen können einen unerlaubten Rabatt darstellen. Deshalb werben Autohäuser mit " ... bis zu 3.000,-- DM für Ihren alten." Keine festen Beträge nennen!
Räumungsverkauf
In Notfällen sind Räumungsverkäufe zulässig. Sie müssen aber den Behörden (Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer) angezeigt werden. Neben Schadensereignissen und Umbau (hier genau beraten lassen) ist häufigster Grund die Geschäftsaufgabe. Sie dürfen aber in den letzten 3 Jahren nicht schon einmal einen Räumungsverkauf gleicher Art durchgeführt haben. Sie müssen ihr Geschäft endgültig aufgeben (also ungeeignet, wenn sich 2 Partner trennen, die aber danach alleine weitermachen wollen). Vorsicht also: Danach haben Sie es schwer in der gleichen Branche wieder ein Geschäft zu beginnen.
Sämtliche Landespressegesetze (z.B. § 10 Pressegesetz NRW) sehen vor, dass entgeltliche Veröffentlichungen mit dem Wort "Anzeige" zu kennzeichnen sind. Diese Verpflichtung wird auch aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hergeleitet. Es geht darum, dass der Leser einer Zeitung oder Zeitschrift klar erkennen können muss, wo der redaktionelle Text aufhört und die Werbung beginnt. Problemfälle ergeben sich dann, wenn die Anzeigen in Form von Reportagen bzw. redaktionellen Beiträgen oder wissenschaftlichen Aufsätzen erscheinen. Hier können leicht die Grenzen zur verbotenen redaktionellen Werbung überschritten werden. Ebenfalls zu Grenzbereichen gehören die redaktionellen Hinweise auf bestimmte kommerzielle Veranstaltungen oder Produktneuheiten. Hierzu zählen Berichte über Messen, Buchbesprechungen und Produktvorstellungen. Häufig wird mit Berichten über Firmenveranstaltungen (Neueröffnung etc.) gegen das Trennungsgebot verstoßen. Solche Berichte sind nur dann zulässig, wenn sie von allgemeinem Informationsinteresse sind. Eine Namensnennung der Firma dürfte selten gerechtfertigt sein und ein weiteres Indiz sind übermäßig lobende und unkritische Darstellungen. Taucht dann noch im gleichen Blatt eine Anzeige der Firma auf, liegt für die Rechtsprechung der Verstoß auf der Hand. Auch im Internet sollten Sie die Werbung von redaktionellen Beiträgen unbedingt trennen. Hier sind die Grenzen noch fließender, da mittels Hyperlinks schnell eine Verbindung geschaffen werden kann. Bannerwerbung dürfte unproblematisch sein, da sie als Werbung erkennbar ist. Diese Tipps gelten jedenfalls dann, wenn Sie mit Ihrem Internetauftritt auch Informationsinteressen befriedigen.
Saisonpreis, siehe Preisangabe
Bei Wettbewerbsverstößen gegen Mitbewerber geht es nicht nur um Unterlassen der abgemahnten Werbung, sondern auch um Schadensersatz. Grundsätzlich muss allerdings der Schaden nachgewiesen werden, was häufig nicht gelingt. In manchen Fällen kann sich der Geschädigte aber mit der sogenannten Lizenzanalogie helfen. Hier ist eine übliche Lizenzgebühr zu zahlen, wenn der Wettbewerbsverstoß Rechtsverletzungen zum Gegenstand hat, bei der z. B. Ausstattungen abgekupfert werden.
Schlußverkäufe, siehe Sonderveranstaltung
Schutzschrift
Einstweilige Verfügungen ergehen meist erst einmal ohne mündliche Verhandlung und ohne dass der Betroffene also gehört wird. Juristen haben daher eine gesetzlich nicht geregelte, aber von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit entwickelt, wie man dies ändern kann. Ist eine Einstweilige Verfügung zu befürchten, dann wird beim zuständigen Gericht eine Schutzschrift hinterlegt, in der für das mutmaßliche Verfahren die Verteidigung aufgeführt ist. Die Gerichte überprüfen bei Eingang einer Einstweiligen Verfügung routinemäßig, ob eine Schutzschrift vorliegt.
Schockwerbung, siehe Gefühlsbetonte Werbung
Selbstverständlichkeiten, siehe Werbung mit ...
Es ist erlaubt mit Sonderangeboten zu werben. Die Sonderangebote dürfen auch zeitlich befristet sein. Vorsicht bei zu kurzer Geltungsdauer (1 Stunde oder 1 Tag). So wurde die "Happy Hour" einer Bäckereikette verboten. Probleme ergeben sich, wenn massenhaft und besonders herausgestellt, womöglich noch in Verbindung mit einer Feier mit Sonderangeboten geworben wird. Hier gerät man schnell in den Bereich der unerlaubten Sonderveranstaltung. Je mehr Einzelangebote Sie bringen, desto zurückhaltender muss die Preisherabsetzung beworben werden. Hinweise auf Einzelstücke, Auslaufmodelle, Beschädigungen sollten Sie unbedingt anbringen (so groß gedruckt, wie den Preis).
Sonderpreise
Sonderpreise sind als Zweit-Preise nicht erlaubt. Das noch geltende Rabattgesetz regelt abschließend, unter welchen Umständen man von dem eigenen Preis abweichen darf. Bis auf wenige Branchen, wo sich eine Handelsüblichkeit absolut durchgesetzt hat (Studentenabos), dürfen Sie keine Sonderpreise für bestimmte Bevölkerungsgruppen (Studenten, Erwerbslose, Stammkunden etc.) machen. Für unterschiedliche Dinge dürfen Sie aber unterschiedliche Preise verlangen (Versandhandelspreis / Ladenpreis; Vorführmodelle, gebrauchte Gegenstände; andere Modalitäten bei der Dienstleistung = unterschiedliche Leistungseinheiten). Aber hier wird demnächst alles anders, denn Rabattgesetz und Zugabeverordnung sollen im Sommer 2001 fallen.
Sonderveranstaltung
Sonderveranstaltungen sind Veranstaltungen, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs stattfinden. Damit sind nicht die Ladenschlusszeiten, sondern die Art der Gestaltung gemeint. Wenn nicht die Saisonschlussverkäufe oder die erlaubten Jubiläen (Firmengeburtstag durch 25 teilbar) die Veranstaltung legitimieren, sind die Sonderveranstaltungen verboten. Es muss keine Veranstaltung im eigentlichen Sinne sein. Auch eine Anzeige, überschrieben mit "Schnäppchenmarkt" und zahlreichen Sonderangeboten kann den Tatbestand schon erfüllen. Dient die Aktion der Beschleunigung des Absatzes und stellt sie sich für das Publikum als Unterbrechung des normalen Geschäftsverkehrs dar (übersteigt sie das "normale Maß der Verkaufstätigkeit") ist die Werbung für und die Durchführung der Aktion verboten. Auch wenn Ihr Firmengeburtstag nicht durch 25 teilbar ist, dürfen Sie ihn zu einem Event machen. Verbinden Sie aber auf keinen Fall Sonderangebote unmittelbar mit dem Geburtstag, stellen Sei also keine Beziehung zum Geburtstag her, sondern werben Sie, wie immer, mit Ihren Sonderangeboten.
Spitzenstellungswerbung, siehe Alleinstellungswerbung
Sportgeräte, siehe Heilmittelwerbung
Stammkundenrabatt, siehe Rabatt
Standesrecht und Werbung
Zahlreiche Berufsgruppen, insbesondere Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte unterliegen besonderen Vorschriften zur Werbung. Meist in Standesrichtlinien werden Werbeverbote aufgestellt oder die Werbemöglichkeiten eingeschränkt. Insgesamt ist zu verzeichnen, dass es zunehmend erlaubt wird eine seriöse Informationswerbung zu betreiben, die aber nicht darauf ausgerichtet sein darf, einzelne Klienten anzulocken. Siehe auch Berufsordnungen oder die Spezialseite http://www.arztwerberecht.de/ .
Stiftung Warentest, siehe Testurteil
Telefon- und Telefaxwerbung bieten zwar eine selektierte und wirksame Ansprache. Sie sind jedoch außerhalb bestehender Kundenbeziehungen verboten und selbst bei eigenen Kunden müssen enge Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie diese als belästigend eingestuften Marketingmaßnahmen durchführen dürfen. Die Werbung darf auch in diesen Fällen nicht generell erfolgen, sondern nur, wenn das Einverständnis der Kunden gerade mit dieser Art von Werbung vorausgesetzt werden darf. Auch sollte ein Grund für eine solche Methode erkennbar sein (Sonderangebot für verderbliche Ware, zeitlich befristete Aktion). Die gleichen Grundsätze gelten auch bei E-Mail-Werbung. Allerdings gibt es hier einige Urteile, die eine solche Werbung für erlaubt ansehen, wenn der Empfänger nicht vorher widersprochen hat. (Sehr riskant!)
Testpreis
Sie dürfen einen Testpreis für Ihre Ware- oder Dienstleistung verlangen. Der Preis muss nur allen Kunden gegenüber verlangt werden. Verschiedene Preise zur gleichen Zeit "zum Testen" sind verboten. Dies gilt jedenfalls nach dem noch gültigen Rabattgesetz.
Testergebnis, Werbung mit
Es ist durchaus zulässig mit Testergebnissen zu werben. Probleme ergeben sich dann, wenn der Verbraucher die Seriosität und Objektivität des Testveranstalters nicht überprüfen kann. Eine Werbung mit Testergebnissen ist dann wettbewerbsrechtlich möglich, wenn die Testergebnisse wahrheitsgetreu wiedergegeben werden und in dem Test eines anerkannten, neutralen, fachlich qualifizierten Testinstituts in einem einwandfreien Verfahren ermittelt worden sind und der Test im Verbraucher ein sachlich richtiges Gesamtbild vermittelt. Unzulässig ist die Werbung mit solchen Tests, die nicht auf Objektivität und Neutralität beruhen oder nicht ausreichend sachkundig durchgeführt worden sind. Grundsätzlich macht sich derjenige, der mit Tests wirbt, deren Aussagen auch zu eigen. Sind in dem Test also Angaben enthalten, die Mitbewerber diskriminieren, so haftet man auch selbst für diese Angaben. Häufig ist es notwendig, die Zustimmung des Testveranstalters einzuholen, da bestimmte Begriffe hier markenrechtlich geschützt sind. Bei der Stiftung Warentest gibt es eigene Richtlinien, wie die Warentestergebnisse in der Werbung dargestellt werden dürfen. Die Richtlinien orientieren sich an bestimmten Lauterkeitskriterien (Angabe der Notenverteilung, des Testdatums etc.). Diese Richtlinien zeigen, dass man auch mit zulässigen Tests verfälschend und irreführend werben kann. Insbesondere darf nicht mit veralteten Tests geworben werden oder mit Nachfolgeprodukten.
Die Stiftung Warentest erteilt regelmäßig Testurteile, mit denen auch geworben werden darf. Hier wurden bestimmte Regeln aufgestellt, wie man genau mit den Noten werben darf (Testausgabe angeben, darstellen wie die Notenverteilung war etc.). Auch Fachzeitschriften nehmen Tests vor. Hier sollten Sie sich beim Verlag erkundigen, wenn Sie mit diesen Testurteilen werben wollen. Vorsicht bei dubiosen Tests. Durch die Werbung machen Sie sich unter Umständen Ergebnisse zu eigen, die Wettbewerber diskriminieren. siehe auch Testergebnis zuvor.
Titelschutz
Häufig ist nicht bekannt, dass neben Unternehmenskennzeichen, also Firmennamen und Marken auch sog. Werktitel gemäß § 5 Abs. 1 Markengesetz geschützt sind. Hier geht es um Bezeichnungen von Druckschriften (Buchtitel, Zeitschriftentitel, Zeitungstitel etc.), Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke und "sonstige vergleichbare Werke". Kommt solchen Titeln überragende Verkehrsgeltung zu, dann kann man damit sogar die Unterlassung der Nutzung von Internetdomains verlangen. Dies versuchte z.B. Endemol mit dem Begriff "Nominator", unterlag jedoch, weil der Begriff zum Zeitpunkt, als der Beklagte den Titel als Internetdomain eintrug, noch nicht so bekannt war. Vergleichbare Werke sind alle solchen Arbeitsergebnisse, die im Verkehr mit einem Namen oder einer besonderen Bezeichnung gekennzeichnet zu werden pflegen. Hierzu gehören auf jeden Fall Hörfunk- und Fernsehsendungen, Computersoftware, CD-Rom-Titel, Spieletitel (Bridge oder Monopoly, nicht aber Zappelfisch). Messen, Kongresse oder Festivals können mit ihrem Namen unter Titelschutz stehen, den Veranstaltungen von Konzerten wurde ein solcher Schutz versagt. Manchmal hilft auch der Urheberrechtsschutz, wie z.B. bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, bei der die Verwendung des Begriffs "Bambi" für Schokolade verboten wurde. Am sichersten fahren Sie immer noch mit einer Markenanmeldung.
Übertriebenes Anlocken, siehe Anlocken
Umsonst, siehe Zugabe
Umweltwerbung, siehe Biowerbung
Wenn ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, kann verlangt werden, dass dies künftig unterlassen wird. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, muss eine Unterlassungserklärung, manchmal auch Unterwerfungserklärung genannt, abgegeben werden. Meist hat man sich zu verpflichten, die genau bezeichnete Werbemaßnahme bei Vermeidung einer Vertragsstrafe künftig zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen. Die Vertragsstrafe beläuft sich meist zwischen 5.000,-- DM und 10.000,-- DM. Sie darf nicht gestrichen werden, sonst fehlt es an der Ernsthaftigkeit. Manchmal ist es möglich sich eine Aufbrauchfrist oder Umstellungsfrist einräumen zu lassen. Auch dies können Sie in die Unterlassungserklärung aufnehmen. Die Kunst besteht darin, die Unterlassungserklärung so eng zu fassen, dass künftige Verstöße nicht möglich sind, aber auch die eigene Werbung künftig nicht zu sehr eingeschränkt wird. Hier ist es besser einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Unterwerfungserklärung, siehe Unterlassungserklärung
Unverbindliche Preisempfehlung
Sie spielt meist eine Rolle bei Preisgegenüberstellungen. Wenn Sie mit den Empfehlungen werben, dann sollten diese auch tatsächlich (noch) bestehen und auch in dieser Höhe. Es gibt Abmahnvereinigungen, die entsprechende Werbung regelmäßig anhand von Preislisten überprüfen.
Urheberrecht
Urheberrechte kann man nicht beantragen, man muss sie sich verdienen. Wenn jemand etwas geschaffen hat, was über Banalitäten hinausgeht und bestimmte Fähigkeiten verlangt, sind diese "Werke" urheberrechtlich geschützt. Dies kann bei Werbeanzeigen, Logos aber auch bei Werbesprüchen der Fall sein. In der Werbung spielen Urheberrechte und die damit zusammenhängenden Nutzungs- und Verwertungsrechte vor allem eine Rolle im Verhältnis Kunde / Werbeagentur. Schriftliche Verträge sollten immer klarstellen, wem und in welchem zeitlichen und örtlichen Umfang zu welchen Zwecken (Anzeige auch im Internet, auf CD-ROM etc.) die Verwertungsrechte zustehen sollen. Im Zweifel werden Rechte nur für die konkrete Aktion und für die Vertragslaufzeit übertragen. Näheres finden Sie im http://www.rechtsticker.de/ (Grundlagenbeitrag Urheberrecht).
Urteilsaktenzeichen
2 O 2/01 ist ein typisches Urteilsaktenzeichen. Dieses Urteilsaktenzeichen benennt uns mit der ersten Ziffer den Spruchkörper, der entschieden hat. Hier könnte es die 2. Kammer des entsprechenden Landgerichts sein. Das O ist ein Kürzel, ein so genanntes Registerzeichen, die Register und Behörden, wie z.B. die Staatsanwaltschaften führen. Das Zeichen "O" steht für allgemeine Zivilsachen I. Instanz beim Landgericht. Die nächste Zahl vor dem Schrägstrich bezeichnet die durchlaufend nummerierte Angelegenheit des Spruchkörpers. Bei manchen Gerichten, wie z.B. beim Verwaltungsgericht, handelt es sich um die Zahl der insgesamt bei dem Gericht eingegangenen Sachen. Die Zahl hinter dem Schrägstrich beinhaltet die Jahreszahl des Eingangs der Angelegenheit. Steht ein "O" für Zivilsachen in I. Instanz, so steht das "U" für Berufungen in Zivilsachen. Allgemeine Zivilsachen beim Amtsgericht tragen das Kennzeichen "C". Das Kennzeichen "S" kennzeichnet dagegen Berufungen in Zivilsachen, bei denen das Landgericht zuständig ist. Bei dem Kennzeichen "Js" geht es um Ermittlungsverfahren in Strafsachen.
In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten interessieren meist die Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs, also OLG und BGH. In der Regel findet sich daher das Kennzeichen "U" für die Berufung und das Kennzeichen "ZR" für die Revision beim Bundesgerichtshof. Übrigens ist für Wettbewerbssachen der 1. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof zuständig, so dass die meisten wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten mit "I ZR" gekennzeichnet sein dürften.
Urteilsdatum
Das Datum eines Urteils ist regelmäßig das Datum der letzten mündlichen Verhandlung oder das Datum der Entscheidung selbst. Ein Urteil hat auch noch ein Verkündungsdatum, welches später liegt, aber ganz selten zitiert wird. Daran schließt sich in den meisten Fällen erst einmal ein Zeitraum an, in dem das Urteil verkündet wird. Dann haben die Gerichte Zeit das Urteil abzusetzen. Dies dauert meist 1 bis 2 Monate. Danach wird das Urteil den Parteien zugestellt und dann muss sich jemand finden, der dieses Urteil veröffentlicht. Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass das Urteil an Verlage geschickt wird. Diese müssen dann jemanden finden, der das Urteil liest und die Hauptaussagen des Urteils herausarbeitet. Diese Hauptaussagen werden in einem so genannten "Leitsatz" veröffentlicht, der übrigens urheberrechtlich geschützt ist. Bis dahin vergehen oft mehrer Monate. Aktuellere Kurzmeldungen findet man anhand von Pressemeldungen der entsprechenden Gerichte in Verfahren, die das Interesse der Öffentlichkeit haben. Hier kann man jedoch häufig nicht die Besonderheiten des Urteils ersehen. Dieses in Deutschland zugeschnittene Veröffentlichungssystem bröckelt jedoch mittlerweile. Unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/ finden sich nunmehr die Veröffentlichungen des Bundesverfassungsgerichts, wie in Amerika. Auch der Bundesgerichtshof hat verlauten lassen, dass die Urteile demnächst unter http://www.bgh.de/ veröffentlicht werden. Bei anderen Instanzen ist dies noch nicht der Fall.
Verbraucher
Immer mehr Gesetzeswerke werden in Deutschland geschaffen, die speziell dem Verbraucherschutz dienen (Verbraucherkreditgesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz usw.). Außerdem kommt es im Werberecht bei der Beurteilung von Werbemaßnahmen fast immer auf die Sicht und das Verständnis des Verbrauchers an. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthält neuerdings eine Definition des Verbrauchers. Diese ist nicht an seine Stellung oder an sein Wissen angelehnt, sondern nur an den Zweck des Geschäftes, das er tätigt. So ist jeder, auch der Vorstand von Siemens ein Verbraucher, der ein Geschäft zu privaten Zwecken abschließt. Kauft der gleiche Mensch den Gegenstand für seinen Geschäftsbetrieb, so ist er nicht mehr Verbraucher, sondern handelt als Unternehmer.
Seit einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs müssen deutsche Gerichte einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher vor Augen haben, wenn sie Werbung beurteilen. Vorher bestimmte das Verbraucherleitbild eher der flüchtige uninformierte Betrachter. Der Unterschied: Der Verbraucher des EuGH kann nicht so leicht irregeführt werden und damit hat Werbung theoretisch mehr Spielraum. In der Praxis begegnen die Gerichte diesem Erfordernis einfach durch den Zusatz „Verbraucherleitbild gemäß der Rechtsprechung des EuGH“ ohne sich hierüber weiter auszulassen und ohne dass eine Veränderung der Rechtsprechung erkennbar wäre.
Scheinbar nur für Banken und Kredite bestimmt, greift das Gesetz aber auch in allen Fällen ein, in denen Abzahlungsgeschäfte (Ratenzahlungen) oder Lieferungen in Teilen (Abonnements, Sammeltassenlieferungen etc.) erfolgen. Bei diesen Geschäften muss regelmäßig auf das gesetzliche Widerrufsrecht drucktechnisch hervorgehoben hingewiesen werden. Der Abdruck muss z.B. im Versandbereich auf der Bestellkarte und auf einem Dokument erfolgen, das beim Kunden verbleibt. Seit 01.10.2000 gilt das neue Widerrufsrecht. Es wurde mit anderen Gesetzen harmonisiert. Den Gesetzestext und Beiträge zum Widerrufsrecht finden Sie unter http://www.fernabsatz-gesetz.de/ .
Seit Mitte 1998 ist die früher grundsätzlich verbotene vergleichende Werbung erlaubt, da der Bundesgerichtshof eine EU-Richtlinie für anwendbar erklärte. Mitte 2000 wurde das Gesetz zur Vergleichenden Werbung verabschiedet, das Änderungen im UWG brachte. Man darf jetzt unter Namensnennung vor allem die eigenen Preise mit denen der Konkurrenz vergleichen. Trotzdem müssen Sie beachten, dass Ihr Vergleich nicht irreführt (keine Äpfel mit Birnen vergleichen), dass nur nachprüfbare Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung miteinander verglichen werden und durch den Vergleich Ihr Mitbewerber nicht unnötig diskriminiert wird. Vermeiden sie neben dem faktischen Vergleich wertende und hämische Äußerungen. Näheres finden Sie im Beitrag im http://www.rechtsticker.de/.
Verjährung
Ein Wettbewerbsverstoß verjährt in 6 Monaten ab Kenntnisnahme durch den Abmahnberechtigten. Bei Dauerverstößen (z.B. übertriebene Firmenbezeichnung, Markenverletzung) nutzt dies jedoch nichts. Auch wenn man sich auf Verjährung beruft und gleichzeitig sein Tun verteidigt, begründet man eine Erstbegehungsgefahr für künftige Verstöße, bei die Verjährung dann nicht greift.
Vertragsschluss
Nach der rein juristischen Lehre kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Stimmen die beiden Willenserklärungen überein, so ist der Vertrag rechtswirksam geschlossen. Bei einer Bestellung, z. B. im Internet, kommt der Vertrag jedoch nicht schon dann zustande, wenn der Kunde aufgrund der Internetwerbung bestellt, sondern der Anbieter muss erst das „Angebot“ des Kunden für die Bestellung annehmen. Die Annahme geschieht manchmal ausdrücklich durch Bestätigung, manchmal besteht sie auch nur darin, dass die Ware einfach zugesandt wird. Gerade im Internet und sonstigem Versandhandel kann man sich jedoch häufig wieder von dem geschlossenen Vertrag lösen. Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Nach dem Fernabsatzgesetz besteht jedoch ein Widerrufsrecht von zwei Wochen bis zu vier Monaten, wenn der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wurde (also zu privaten und nicht zu geschäftlichen Zwecken) und kein Verkaufsgespräch von Angesicht zu Angesicht stattgefunden hat. In diesem Fall kann der Kunde seine Willenserklärung widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Zusendung der Ware zu laufen. Auch der Gebrauch der Ware schließt das Widerrufsrecht nicht aus! Näheres finden Sie unter www.fernabsatz-gesetz.de.
Vertrauenswerbung
Natürlich arbeitet Werbung auch gerne mit so genannten Testimonials, also mit Aussagen von Personen, die ein besonderes Vertrauen beim Verbraucher genießen. Hierzu können öffentliche Amtsträger gehören, Vorgesetzte, Betriebsräte, Wissenschaftler und Institute. In den meisten Fällen verbieten bestimmte Regelungen der Berufsausübung den Personen schon ein entsprechendes Werbeverhalten. Häufig sind solche Vertrauenswerbungen wegen ihrer vermeintlichen Objektivität besonders geeignet, die Kaufentscheidungen zu beeinflussen. Insbesondere dann, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigtes Vertrauen in Anspruch genommen wird, kann der Einsatz des Testimonials eine Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des § 1 UWG bedeuten. Ganz besonders problematisch ist eine Werbung in Schulen über Lehrer, z.B. durch Zurverfügungstellung von entsprechenden Lehr- und Werbemitteln. Nicht verboten ist es per se, seinen Unternehmensstandort in einem größeren Verwaltungsgebäude zu nehmen, in dem sich auch Verwaltungsbehörden befinden. Diese Reflexwirkung in der Werbung, die sich aus dem Standort ergibt, ist hinzunehmen.
Vorspannangebote, siehe Kopplungsangebote
Warenzeichen, siehe Markenzeichen
Werbeprämien, siehe Laienwerbung
Werbebehinderung
Es ist unzulässig, die Werbung eines Mitkonkurrenten zu verhindern oder zu behindern. Es liegt auf der Hand, dass es verboten ist, Werbeplakate oder Aufdrucke zu zerstören, zu überkleben oder zu überdecken. Fallen können hier in Bereichen liegen, an die man nicht sofort denkt. Fordern Sie z.B. Ihren Kunden auf, eine Anzeige auszuschneiden und mit dem dort abgebildeten Gutschein Ihr Geschäft aufzusuchen, dann sollten Sie sich vergewissern, was der Verlag auf die Rückseite druckt. Ist dort die Anzeige Ihres Mitbewerbers aufgedruckt, kann eine solche Aufforderung wettbewerbswidrig sein (entschieden für Telefonbuchwerbungen). Bei Reparaturen sollten Sie es auch tunlichst vermeiden, z.B. die Firmenkennzeichen Ihres Mitbewerbers auf dem Konkurrenzprodukt zu entfernen, wie überhaupt die Entfernung eines Kennzeichens (Markenzeichens) sehr leicht eine Markenverletzung darstellen kann.
Werbeslogans
"Wärme fürs Leben" ist ein Werbeslogan, der sogar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich gegen Abkupfern geschützt ist. Das Energieunternehmen hatte allerdings auch die Bekanntheit des Spruchs mit ganz erheblichen Aufwendungen im Marketingbereich erkauft. Ansonsten können Slogans in Einzelfällen sogar urheberrechtlich geschützt sein. Jüngst erlaubte der BGH die Eintragung des Werbespruchs "Radio von hier, Radio wie wir." als Markenzeichen. Näheres zu Markeneintragungen finden Sie bei http://www.rolfbecker.de/.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Wer in seiner Werbung etwas hervorhebt, was eigentlich selbstverständlich ist und von anderen Wettbewerbern ebenso geleistet oder gefordert wird, der will meist den Kunden irreführen. Deshalb ist es z.B. verboten bei Preisen mit dem Zusatz "inklusive Mehrwertsteuer" zu werben. Alle müssen gegenüber dem letzten Verbraucher die Endpreise nennen. Gleiches gilt im Möbelbereich für kostenlose Zeichnungen.
Werbung in redaktionellen Beiträgen, siehe Redaktionelle Werbung
Wertreklame
Wertreklame
Unter Wertreklame versteht man eine Werbung, die gegenüber dem Verbraucher mit besonderen Vorteilen wirbt, die nichts mit der Ware oder Dienstleistung selbst zu tun haben. Die meisten Fallkonstellationen regelt die Zugabeverordnung, die allerdings bald abgeschafft werden soll. Unzulässig ist es in jedem Fall, auf den Kunden einen rechtlichen Kaufzwang auszuüben. Dies ist dann der Fall, wenn man ihm z.B. die Mitteilung einer Gratisverlosung für den Fall des Kaufs einer Ware verspricht oder sonstige Kopplungen von Vorteilen mit der Ware verbindet. Sie dürfen damit rechnen, dass - mit Ausnahme der Gewinnspielverkopplungen - nach dem Fall der Zugabeverordnung hier vieles möglich sein wird. Allerdings darf man auch keinen psychologischen Kaufzwang ausüben oder übertrieben anlocken.
Widerrufsrecht
Meist ein gesetzlich begründetes Recht des Kunden, seine Bestellung, seinen Auftrag zu widerrufen und von der Verpflichtung eines Vertrages loszukommen. Im Paket mit dem Fernabsatzgesetz wurde das Widerrufsrecht in deutschen Gesetzen weitgehend vereinheitlicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde eine sogenannte Blankettnorm geschaffen, die den Umfang und die Rechtsfolgen des Widerrufs einer vertraglichen Erklärung regelt. Spezialgesetze regeln dann, in welchen Fällen es ein Widerrufsrecht gibt. Siehe auch Verbraucherkreditgesetz oder Fernabsatz.
Wiederholungsgefahr, siehe Abmahnung
Wettbewerbsverhältnis
Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen setzt immer ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Bei diesem Begriff geht es darum festzustellen, ob die Gewerbetreibenden miteinander tatsächlich im Wettbewerb stehen und sich somit durch ihre Werbemaßnahmen beeinflussen können. Dies ist immer der Fall, wenn die Wettbewerber den gleichen Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis haben. Es geht nicht darum, dass hier alles sich identisch überdeckt. Auch geringfügige Überschneidungen können genügen. Natürlich spielt hier auch insbesondere auch ein räumlicher Aspekt eine Rolle. Der Schuhhändler in München steht nicht zwingend mit dem Schuhhändler in Hamburg in Wettbewerb. Anders kann dies aber aussehen, wenn der eine Schuhhändler einen bundesweiten Versandhandel betreibt. Der Begriff geht sehr weit. Wenn Sie z.B. auffordern "statt Blumen Onko-Kaffee", dann geraten Sie in Kollisionen mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1972. Solche Substitutionshinweise begründen ebenfalls ein Wettbewerbsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn man sich an Ruf und Ansehen, an die Bekanntheit einer fremden Ware anhängt, also beispielsweise mit einem Rolls-Royce-Kühlergrill als Bildhintergrund der eigenen Werbung wirbt oder sonstige bekannte Produkte mit in die eigene Werbung einbaut. In bestimmten Bereichen stehen Unternehmen sich im Wettbewerb gegenüber, wo man es überhaupt nicht vermutet. Dies gilt besonders im Personalsuchbereich. Da kann leicht ein Verlag in Kollision mit einem EDV-Unternehmen treten, wenn in unlauterer Weise Mitarbeiter abgeworben werden oder beworben werden.
Die Zugabeverordnung verbietet es generell, neben einer Ware oder Dienstleistung eine Ware oder Dienstleistung anzukündigen oder zu gewähren nach dem Motto: "Beim Kauf von 2 gibt’s 1 dazu". Bislang gab es in der noch geltenden Zugabeverordnung gesetzliche Ausnahmen für geringwertige und als solche deutlich gekennzeichnete Werbeartikel, Kundenzeitschriften, Ratschläge und Fahrpreiserstattungen für Kunden. Sie sind aber eng bemessen. Selbst erlaubte Zugaben dürfen auf keinen Fall als "gratis" oder "kostenlos" bezeichnet werden. Überhaupt darf nicht der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt werden, da die Artikel im Preis der Ware einkalkuliert werden. Gewähren Sie Ihrem Kunden unabhängig vom Zustandekommen des Geschäfts Zuwendungen, dann sind das Werbegaben. Die sind erlaubt, wenn sie nicht so wertvoll sind oder erscheinen, dass der Kunde schon hierdurch zum Kauf bestimmt wird. Allerdings soll die Zugabeverordnung im Sommer 2001 ersatzlos aufgehoben werden.

Rechtsanwalt Walter M. Huber ist in Freising, Erding und München vor dem Amtsgericht Freising, Amtsgericht Erding und München und Landshut tätig. Er ist als Anwalt auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Strafrechts, wie auch auf dem Gebiet des Bußgeldrechts, Straßenverkehrsrechts, Ordnungswidrigkeitenrechts, BtM-Recht (Betäubungsmittelrecht) tätig. Er vertritt Anklagen bei Drogen. Er ist Fachanwalt für Strafrecht. Er berät bei Insolvenzen und Schuldenbereinigungen. Er vertritt bei Unfällen.
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Philosophie
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Vertrauen.
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Industrie-, Handels- und Dienstleistungsbereich, Banken, Versicherungen,
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Vita
geboren am 31.
Dezember 1965, München.
Fachanwalt für Strafrecht
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Rechtsanwalt Walter M. Huber ist in Freising, Erding und München vor dem Amtsgericht Freising, Amtsgericht Erding und München und Landshut tätig. Er ist als Anwalt auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Strafrechts, wie auch auf dem Gebiet des Bußgeldrechts, Straßenverkehrsrechts, Ordnungswidrigkeitenrechts, BtM-Recht (Betäubungsmittelrecht) tätig. Er vertritt Anklagen bei Drogen. Er ist Fachanwalt für Strafrecht. Er berät bei Insolvenzen und Schuldenbereinigungen. Er vertritt bei Unfällen.